RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.06.1994 Geschäftszahl92/06/0239 RechtssatzAls "Grundeigentümer" iSd § 19 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 ist der Eigentümer des als Straßenfläche gewidmeten Grundstückes zu verstehen. Die Verpflichtungen gemäß dem Titelbescheid treffen somit diesen Grundeigentümer und nicht die Eigentümer der Bauplätze, zumal das Gesetz diesen Eigentümern nicht die Legitimation einräumt, eine Straße auf fremden Grund (auf dem Grund des Grundeigentümers) errichten zu lassen. Dem steht nicht entgegen, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 22.9.1983, 3413/80, VwSlg 11158 A/1983) als "Eigentümer der Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht" iSd § 16 Abs 2 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 der jeweilige Eigentümer der Grundfläche, die zum Bauplatz erklärt worden ist und nicht etwa der Eigentümer der gemäß § 15 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 an die Gemeinde abzutretenden Straßenfläche anzusehen ist, weil der Wortlaut der § 15 und § 16 einerseits und des § 19 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 andererseits insoweit unterschiedlich ist: Im ersten Fall sind Grundflächen an die Gemeinde abzutreten, welche die Anlage und Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsflächen zu bewirken hat, wobei der "Eigentümer der Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht" hiezu (vereinfachend dargestellt) Beiträge zu leisten hat; im Fall des § 19 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 hingegen geht es um eine dauernd dem öffentlichen Verkehr gewidmete Privatstraße, deren Herstellung "der Grundeigentümer" (und nicht der oder die Grundeigentümer "der Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht") auf seine Kosten zu bewirken hat.Als "Grundeigentümer" iSd Paragraph 19, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 ist der Eigentümer des als Straßenfläche gewidmeten Grundstückes zu verstehen. Die Verpflichtungen gemäß dem Titelbescheid treffen somit diesen Grundeigentümer und nicht die Eigentümer der Bauplätze, zumal das Gesetz diesen Eigentümern nicht die Legitimation einräumt, eine Straße auf fremden Grund (auf dem Grund des Grundeigentümers) errichten zu lassen. Dem steht nicht entgegen, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 22.9.1983, 3413/80, VwSlg 11158 A/1983) als "Eigentümer der Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht" iSd Paragraph 16, Absatz 2, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 der jeweilige Eigentümer der Grundfläche, die zum Bauplatz erklärt worden ist und nicht etwa der Eigentümer der gemäß Paragraph 15, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 an die Gemeinde abzutretenden Straßenfläche anzusehen ist, weil der Wortlaut der Paragraph 15 und Paragraph 16, einerseits und des Paragraph 19, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 andererseits insoweit unterschiedlich ist: Im ersten Fall sind Grundflächen an die Gemeinde abzutreten, welche die Anlage und Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsflächen zu bewirken hat, wobei der "Eigentümer der Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht" hiezu (vereinfachend dargestellt) Beiträge zu leisten hat; im Fall des Paragraph 19, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 hingegen geht es um eine dauernd dem öffentlichen Verkehr gewidmete Privatstraße, deren Herstellung "der Grundeigentümer" (und nicht der oder die Grundeigentümer "der Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht") auf seine Kosten zu bewirken hat.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.