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{'item': '92/06/0243'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.11.1994 Geschäftszahl92/06/0243 RechtssatzDa gemäß § 64a Abs 2 AVG die Berufungsvorentscheidung mit der Einbringung eines rechtzeitigen Vorlageantrages außer Kraft tritt, ist im Bereich des AVG mit der Einbringung eines Vorlageantrages sowohl die Berufung wieder unerledigt, als auch keine dem Rechtsbestand angehörende Entscheidung über die Berufung vorhanden. Der Gesetzgeber des AVG hat anläßlich der Novelle des AVG im Jahre 1990, mit welcher § 64a AVG eingeführt wurde, auch davon Abstand genommen, etwa die Berechnung der Frist gemäß § 73 Abs 2 AVG neu zu regeln. Auch § 27 VwGG wurde in diesem Zusammenhang nicht novelliert. Dies spricht dafür, das Verwaltungsgeschehen aufgrund einer Berufung nach AVG insoweit als eine Einheit aufzufassen, als die allfällige Säumnis iSd § 73 Abs 2 AVG und § 27 VwGG im Falle einer Berufung gemäß § 63 AVG und nachfolgender Berufungsvorentscheidung und Stellung eines Vorlageantrages nach § 64a AVG im Hinblick auf den (URSPRÜNGLICHEN) BERUFUNGSANTRAG anzunehmen ist und nicht etwa hinsichtlich einer Entscheidung über den Vorlageantrag. Eine eigene Säumnis hinsichtlich des Vorlageantrages kann nicht eintreten, da gemäß § 64a AVG nicht über den Vorlageantrag zu entscheiden ist, sondern der Vorlageantrag nur die Entscheidungspflicht der Berufungsbehörde über die Berufung konkretisiert. Der Vorlageantrag bewirkt, daß die Berufungsbehörde über die Berufung zu entscheiden hat; es ist damit neuerlich eine Entscheidungspflicht hinsichtlich des "ursprünglichen" Berufungsantrages gegeben; hinsichtlich dieser Entscheidungspflicht kann Säumnis eintreten. Es ist somit nicht ein eigenständiges Säumnisbeschwerdeverfahren aufgrund der nicht zeitgerechten Entscheidung nach Stellung des Vorlageantrages erforderlich. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 27 VwGG läuft nicht ab der Einbringung des Vorlageantrages, sondern ab der Einbringung des Berufungsantrages.Da gemäß Paragraph 64 a, Absatz 2, AVG die Berufungsvorentscheidung mit der Einbringung eines rechtzeitigen Vorlageantrages außer Kraft tritt, ist im Bereich des AVG mit der Einbringung eines Vorlageantrages sowohl die Berufung wieder unerledigt, als auch keine dem Rechtsbestand angehörende Entscheidung über die Berufung vorhanden. Der Gesetzgeber des AVG hat anläßlich der Novelle des AVG im Jahre 1990, mit welcher Paragraph 64 a, AVG eingeführt wurde, auch davon Abstand genommen, etwa die Berechnung der Frist gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG neu zu regeln. Auch Paragraph 27, VwGG wurde in diesem Zusammenhang nicht novelliert. Dies spricht dafür, das Verwaltungsgeschehen aufgrund einer Berufung nach AVG insoweit als eine Einheit aufzufassen, als die allfällige Säumnis iSd Paragraph 73, Absatz 2, AVG und Paragraph 27, VwGG im Falle einer Berufung gemäß Paragraph 63, AVG und nachfolgender Berufungsvorentscheidung und Stellung eines Vorlageantrages nach Paragraph 64 a, AVG im Hinblick auf den (URSPRÜNGLICHEN) BERUFUNGSANTRAG anzunehmen ist und nicht etwa hinsichtlich einer Entscheidung über den Vorlageantrag. Eine eigene Säumnis hinsichtlich des Vorlageantrages kann nicht eintreten, da gemäß Paragraph 64 a, AVG nicht über den Vorlageantrag zu entscheiden ist, sondern der Vorlageantrag nur die Entscheidungspflicht der Berufungsbehörde über die Berufung konkretisiert. Der Vorlageantrag bewirkt, daß die Berufungsbehörde über die Berufung zu entscheiden hat; es ist damit neuerlich eine Entscheidungspflicht hinsichtlich des "ursprünglichen" Berufungsantrages gegeben; hinsichtlich dieser Entscheidungspflicht kann Säumnis eintreten. Es ist somit nicht ein eigenständiges Säumnisbeschwerdeverfahren aufgrund der nicht zeitgerechten Entscheidung nach Stellung des Vorlageantrages erforderlich. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist des Paragraph 27, VwGG läuft nicht ab der Einbringung des Vorlageantrages, sondern ab der Einbringung des Berufungsantrages.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.