RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.05.1995 Geschäftszahl92/06/0265 RechtssatzDie Verpflichtung des § 70 Tir LStG 1989, wonach der Enteignungsbescheid die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Enteignung zu enthalten habe, wird nicht erfüllt, wenn die belangte Behörde den Gegenstand der Enteignung ohne ausdrückliche Bezugnahme auf den ihm Akt einliegenden Grundeinlösungsplan umschrieben hat und im wesentlichen - unter offenbarer Voraussetzung der Kenntnis der Ergebnisse des durchgeführten Verfahrens - lediglich das AUSMAß des Teils des Grundstückes des Bf angegeben hat der enteignet werden sollte. Eine solche Vorgangsweise mag bei einem unstrittigen Verfahrensergebnis - insbesondere iVm einer exakten Bezugnahme auf eine Grundeinlösungsplan -, auch im Lichte der Judikatur zur Formulierung des Spruches eines Bescheides durchaus ausreichend sein (Hinweis HAUER-LEUKAUF, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, zu § 59 AVG, S 434 ff). Im vorliegenden Fall jedoch, in dem ein Wertschätzungsgutachten vorliegt, welches, OFFENBAR AUSGEHEND VOM SELBEN GRUNDEINLÖSUNGSPLAN, den auch die Behörde dem Verfahren zugrunde legte, ZU EINEM UM 20 Prozent NIEDRIGEREN FLÄCHENAUSMAß DER ZU ENTEIGNENDEN FLÄCHE KOMMT, wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, sowohl im Spruch als auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides einerseits präzise die zu enteignende Fläche anzugeben und andererseits zu dem aktenkundigen Widerspruch hinsichtlich der Folgerungen, die aus dem vorgelegten Grundeinlösungsplan gezogen wurden, Stellung zu nehmen.Die Verpflichtung des Paragraph 70, Tir LStG 1989, wonach der Enteignungsbescheid die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Enteignung zu enthalten habe, wird nicht erfüllt, wenn die belangte Behörde den Gegenstand der Enteignung ohne ausdrückliche Bezugnahme auf den ihm Akt einliegenden Grundeinlösungsplan umschrieben hat und im wesentlichen - unter offenbarer Voraussetzung der Kenntnis der Ergebnisse des durchgeführten Verfahrens - lediglich das AUSMAß des Teils des Grundstückes des Bf angegeben hat der enteignet werden sollte. Eine solche Vorgangsweise mag bei einem unstrittigen Verfahrensergebnis - insbesondere in Verbindung mit einer exakten Bezugnahme auf eine Grundeinlösungsplan -, auch im Lichte der Judikatur zur Formulierung des Spruches eines Bescheides durchaus ausreichend sein (Hinweis HAUER-LEUKAUF, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, zu Paragraph 59, AVG, S 434 ff). Im vorliegenden Fall jedoch, in dem ein Wertschätzungsgutachten vorliegt, welches, OFFENBAR AUSGEHEND VOM SELBEN GRUNDEINLÖSUNGSPLAN, den auch die Behörde dem Verfahren zugrunde legte, ZU EINEM UM 20 Prozent NIEDRIGEREN FLÄCHENAUSMAß DER ZU ENTEIGNENDEN FLÄCHE KOMMT, wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, sowohl im Spruch als auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides einerseits präzise die zu enteignende Fläche anzugeben und andererseits zu dem aktenkundigen Widerspruch hinsichtlich der Folgerungen, die aus dem vorgelegten Grundeinlösungsplan gezogen wurden, Stellung zu nehmen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.