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{'item': '92/07/0004'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.09.1993 Geschäftszahl92/07/0004 RechtssatzEine Agrargemeinschaft hat im Verfahren betreffend die Absonderung von Mitgliedschaftsrechten von einer Stammsitzliegenschaft Parteistellung auf Grund des im § 38 Abs 4 lit b Tir FlVfLG 1978 der Agrargemeinschaft eingeräumten Rechtes, dafür Sorge zu tragen, daß durch die Absonderung nicht eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten eintritt. Die Rechtslage nach dem OÖ FlVfLG 1979 ist jener nach dem Tir FlVfLG 1978 nun insoweit vergleichbar, als auch in der die Parteistellung in einzelnen, nach dem OÖ FlVfLG 1979 vorgesehenen Verfahren regelnden Bestimmung des § 89 OÖ FlVfLG 1979 eine auf das Verfahren betreffend die agrarbehördliche Genehmigung einer Absonderung von Mitgliedschaftsrechten von einer Stammsitzliegenschaft abstellende Vorschrift nicht erwähnt ist, sodaß für die Parteistellung in einem solchen Verfahren daher ebenso die auch im § 89 Abs 4 OÖ FlVfLG 1979 enthaltene subsidiäre Regel gilt, wonach "anderen" Personen Parteistellung nur insoweit zukommt, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind. Die Betrachtung der die Voraussetzungen der Bewilligung der Absonderung eines Anteilsrechtes von der Stammsitzliegenschaft regelnden Norm des § 37 Abs 2 lit b OÖ FlVfLG 1979 führt zum Ergebnis, daß der Agrargemeinschaft ihre Parteistellung aus dem Recht erwächst, dafür Sorge zu tragen, daß durch die Absonderung ihre Wirtschaftsführung und Verwaltung nicht erschwert wird.Eine Agrargemeinschaft hat im Verfahren betreffend die Absonderung von Mitgliedschaftsrechten von einer Stammsitzliegenschaft Parteistellung auf Grund des im Paragraph 38, Absatz 4, Litera b, Tir FlVfLG 1978 der Agrargemeinschaft eingeräumten Rechtes, dafür Sorge zu tragen, daß durch die Absonderung nicht eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten eintritt. Die Rechtslage nach dem OÖ FlVfLG 1979 ist jener nach dem Tir FlVfLG 1978 nun insoweit vergleichbar, als auch in der die Parteistellung in einzelnen, nach dem OÖ FlVfLG 1979 vorgesehenen Verfahren regelnden Bestimmung des Paragraph 89, OÖ FlVfLG 1979 eine auf das Verfahren betreffend die agrarbehördliche Genehmigung einer Absonderung von Mitgliedschaftsrechten von einer Stammsitzliegenschaft abstellende Vorschrift nicht erwähnt ist, sodaß für die Parteistellung in einem solchen Verfahren daher ebenso die auch im Paragraph 89, Absatz 4, OÖ FlVfLG 1979 enthaltene subsidiäre Regel gilt, wonach "anderen" Personen Parteistellung nur insoweit zukommt, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind. Die Betrachtung der die Voraussetzungen der Bewilligung der Absonderung eines Anteilsrechtes von der Stammsitzliegenschaft regelnden Norm des Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, OÖ FlVfLG 1979 führt zum Ergebnis, daß der Agrargemeinschaft ihre Parteistellung aus dem Recht erwächst, dafür Sorge zu tragen, daß durch die Absonderung ihre Wirtschaftsführung und Verwaltung nicht erschwert wird.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.