RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.02.1992 Geschäftszahl92/07/0008 RechtssatzDa der Bf seine Anmeldung zur Körung ausdrücklich auf die "Decksaison 1989" beschränkte, konnte die von ihm begehrte behördliche Zulassung zum Decken im Hinblick darauf, daß gemäß § 21 iVm § 8 Abs 1 NÖ TierzuchtförderungsG 1975 die Körung von Hengsten zeitlich bis zur nächsten Hauptkörung gilt, und nach § 6 Abs 1 legcit die Hauptkörungen jährlich einmal stattfinden, nur den Zeitraum von der im Jahre 1989 stattgefundenen Hauptkörung (auf die sich die genannte Anmeldung vom
- September 1988 bezog; vgl § 19 Abs 1 legcit) bis zu der im Jahr 1990 stattgefundenen Hauptkörung erfassen. Dieser Zeitraum liegt zur Gänze in der Vergangenheit, und zwar derart, daß er im Zuge des vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens abgelaufen ist. Schon allein aus diesem Grund mangelt es im vorliegenden Fall an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinne des Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG und damit am Rechtsschutzbedürfnis: Die Rechtsstellung der bf Partei würde sich durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, da selbst eine in dem dem aufhebenden E des VwGH folgenden fortgesetzten Verwaltungsverfahren für den bezeichneten Zeitraum ausgesprochene Körung des Hengstes zufolge zeitlichen Überholtseins den Bf nicht in die Lage versetzen könnte, von dieser Körung Gebrauch zu machen, dh diesen Hengst zulässigerweise zum Decken zu verwenden. Aber auch in anderer Hinsicht, etwa in bezug auf ein allenfalls zwischenzeitig eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren oder eine allenfalls verhängte Verwaltungsstrafe (vgl § 29 Abs 1 Z 1 NÖ TierzuchtförderungsG 1975), könnte eine Körung, da deren Wirkung - mangels diesbezüglicher Grundlage in dem vorzitierten Gesetz - nicht zu einem VOR ihrem Ausspruch (Erlassung der Entscheidung) liegenden Zeitpunkt eintreten dürfte (zum grundsätzlichen Verbot der "Rückwirkung" eines Bescheides das E eines VS 28.11.1983, VwSlg 11237 A/1983), Verbesserungen in der Rechtsposition des Bf nicht herbeiführen.Da der Bf seine Anmeldung zur Körung ausdrücklich auf die "Decksaison 1989" beschränkte, konnte die von ihm begehrte behördliche Zulassung zum Decken im Hinblick darauf, daß gemäß Paragraph 21, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, NÖ TierzuchtförderungsG 1975 die Körung von Hengsten zeitlich bis zur nächsten Hauptkörung gilt, und nach Paragraph 6, Absatz eins, legcit die Hauptkörungen jährlich einmal stattfinden, nur den Zeitraum von der im Jahre 1989 stattgefundenen Hauptkörung (auf die sich die genannte Anmeldung vom
- September 1988 bezog; vergleiche Paragraph 19, Absatz eins, legcit) bis zu der im Jahr 1990 stattgefundenen Hauptkörung erfassen. Dieser Zeitraum liegt zur Gänze in der Vergangenheit, und zwar derart, daß er im Zuge des vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens abgelaufen ist. Schon allein aus diesem Grund mangelt es im vorliegenden Fall an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und damit am Rechtsschutzbedürfnis: Die Rechtsstellung der bf Partei würde sich durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, da selbst eine in dem dem aufhebenden E des VwGH folgenden fortgesetzten Verwaltungsverfahren für den bezeichneten Zeitraum ausgesprochene Körung des Hengstes zufolge zeitlichen Überholtseins den Bf nicht in die Lage versetzen könnte, von dieser Körung Gebrauch zu machen, dh diesen Hengst zulässigerweise zum Decken zu verwenden. Aber auch in anderer Hinsicht, etwa in bezug auf ein allenfalls zwischenzeitig eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren oder eine allenfalls verhängte Verwaltungsstrafe vergleiche Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ TierzuchtförderungsG 1975), könnte eine Körung, da deren Wirkung - mangels diesbezüglicher Grundlage in dem vorzitierten Gesetz - nicht zu einem VOR ihrem Ausspruch (Erlassung der Entscheidung) liegenden Zeitpunkt eintreten dürfte (zum grundsätzlichen Verbot der "Rückwirkung" eines Bescheides das E eines VS 28.11.1983, VwSlg 11237 A/1983), Verbesserungen in der Rechtsposition des Bf nicht herbeiführen.