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{'item': '92/07/0032'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.09.1993 Geschäftszahl92/07/0032 RechtssatzZum Vollzug der Bestimmungen des OÖ WWSLG ebenso wie jener der auf Grund dieses oder anderer darin genannter Gesetze erlassenen Regulierungsurkunden mit Ausnahme der im § 49 Abs 2 Z 4 JN genannten Streitigkeiten sind unter Ausschluß des Rechtsweges ausschließlich die Agrarbehörden berufen. Steht dem Eigentümer einer Liegenschaft ein Weiderecht an einer anderen Liegenschaft zu und sind mit diesem Weiderecht als Nebenservituten die Berechtigungen verbunden, die belastete Liegenschaft zur Haltung der zum Betrieb der Almwirtschaft erforderlichen Alpengebäude im Weideterrain zu benützen und das zur Herstellung und Erhaltung der Alpengebäude erforderliche Bauholz und Zeugholz nach dem jedesmaligen Bedarfe zu beziehen, so kann für die Entscheidung eines vom Eigentümer der berechtigten Liegenschaft gegen den Eigentümer der belasteten Liegenschaft erhobenen Anspruchs auf Erteilung der Zustimmung zu einem mit der Ausübung der genannten Nebenservituten zusammenhängenden Baubewilligungsansuchen (hier: für den Neubau einer Almhütte) nichts anderes gelten. Entscheidungskompetenz über das vom Eigentümer der berechtigten Liegenschaft erhobene Begehren erwächst der Agrarbezirksbehörde schon aus der Bestimmung des § 39 Abs 1 OÖ WWSLG. In Vollziehung des betreffenden Regulierungserkenntnisses hat die Agrarbezirksbehörde über den Bestand des vom Eigentümer der berechtigten Liegenschaft geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Anspruches zu entscheiden. Enthält doch das Begehren des Eigentümers der berechtigten Liegenschaft nichts anderes als die zur Verwirklichung des verbrieften Rechtes nach Lage des Falles erforderliche Durchführung des Regulierungserkenntnisses im Umfang der den Eigentümer der belasteten Liegenschaft treffenden Pflicht, die zur Errichtung des Almgebäudes durch den Eigentümer der berechtigten Liegenschaft baurechtlich erforderliche Willenserklärung abzugeben.Zum Vollzug der Bestimmungen des OÖ WWSLG ebenso wie jener der auf Grund dieses oder anderer darin genannter Gesetze erlassenen Regulierungsurkunden mit Ausnahme der im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 4, JN genannten Streitigkeiten sind unter Ausschluß des Rechtsweges ausschließlich die Agrarbehörden berufen. Steht dem Eigentümer einer Liegenschaft ein Weiderecht an einer anderen Liegenschaft zu und sind mit diesem Weiderecht als Nebenservituten die Berechtigungen verbunden, die belastete Liegenschaft zur Haltung der zum Betrieb der Almwirtschaft erforderlichen Alpengebäude im Weideterrain zu benützen und das zur Herstellung und Erhaltung der Alpengebäude erforderliche Bauholz und Zeugholz nach dem jedesmaligen Bedarfe zu beziehen, so kann für die Entscheidung eines vom Eigentümer der berechtigten Liegenschaft gegen den Eigentümer der belasteten Liegenschaft erhobenen Anspruchs auf Erteilung der Zustimmung zu einem mit der Ausübung der genannten Nebenservituten zusammenhängenden Baubewilligungsansuchen (hier: für den Neubau einer Almhütte) nichts anderes gelten. Entscheidungskompetenz über das vom Eigentümer der berechtigten Liegenschaft erhobene Begehren erwächst der Agrarbezirksbehörde schon aus der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, OÖ WWSLG. In Vollziehung des betreffenden Regulierungserkenntnisses hat die Agrarbezirksbehörde über den Bestand des vom Eigentümer der berechtigten Liegenschaft geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Anspruches zu entscheiden. Enthält doch das Begehren des Eigentümers der berechtigten Liegenschaft nichts anderes als die zur Verwirklichung des verbrieften Rechtes nach Lage des Falles erforderliche Durchführung des Regulierungserkenntnisses im Umfang der den Eigentümer der belasteten Liegenschaft treffenden Pflicht, die zur Errichtung des Almgebäudes durch den Eigentümer der berechtigten Liegenschaft baurechtlich erforderliche Willenserklärung abzugeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.