RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.04.1995 Geschäftszahl92/07/0159 RechtssatzDas einer Gemeinde im § 13 Abs 3 WRG eingeräumte Recht bezieht sich nach dem Wortlauf der Norm auf zur Bewilligung anstehende Wasserbenutzungsanlagen. Nun enthält zwar § 31b WRG keine solche Verweisungsnorm, wie sie § 32 Abs 6 WRG vorsieht, wonach auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs 1 bis 4 dieses Paragraphen bewilligt werden, die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung finden. § 31b Abs 1 WRG normiert vielmehr, daß § 32 Abs 2 lit c WRG keine Anwendung zu finden hat. Dennoch ist die den Gemeinden im § 102 Abs 1 lit d WRG zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs 3 WRG zustehenden Anspruches eingeräumte Parteistellung auch im Bewilligungsverfahren nach § 31b WRG grundsätzlich zu bejahen. Für diese Auffassung spricht der Umstand, daß es sich beim Bewilligungstatbestand des § 31b WRG systematisch um den in der genannten Bestimmung gesondert geregelten Fall einer bewilligungspflichtigen Einwirkung auf Gewässer nach § 32 Abs 1 WRG handelt, was es ungeachtet der normierten Verdrängung der Bestimmung des § 32 Abs 2 lit c WRG in § 31b Abs 1 WRG nicht rechtfertigte, eine Deponie nicht auch von der Verweisungsbestimmung des 32 Abs 6 WRG als erfaßt anzusehen. Des weiteren bedeutet der Ausschluß des den Gemeinden nach § 102 Abs 1 lit d WRG eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechtes zur Geltendmachung des Schutzes der Wasserversorgung ihrer Einwohner ausgerechnet im Deponiefall gegenüber anderen nach § 32 Abs 6 WRG als Wasserbenutzungsanlagen zu behandelnden Maßnahmen einen krassen Wertungswiderspruch, der dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden darf (Ob das den Gemeinden im § 13 Abs 3 WRG eingeräumte Recht nur für Wasserbenutzungsanlagen iSd WRG besteht, kann im Beschwerdefall dahinstehen).Das einer Gemeinde im Paragraph 13, Absatz 3, WRG eingeräumte Recht bezieht sich nach dem Wortlauf der Norm auf zur Bewilligung anstehende Wasserbenutzungsanlagen. Nun enthält zwar Paragraph 31 b, WRG keine solche Verweisungsnorm, wie sie Paragraph 32, Absatz 6, WRG vorsieht, wonach auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Absatz eins bis 4 dieses Paragraphen bewilligt werden, die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung finden. Paragraph 31 b, Absatz eins, WRG normiert vielmehr, daß Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG keine Anwendung zu finden hat. Dennoch ist die den Gemeinden im Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, WRG zur Wahrung des ihnen nach Paragraph 13, Absatz 3, WRG zustehenden Anspruches eingeräumte Parteistellung auch im Bewilligungsverfahren nach Paragraph 31 b, WRG grundsätzlich zu bejahen. Für diese Auffassung spricht der Umstand, daß es sich beim Bewilligungstatbestand des Paragraph 31 b, WRG systematisch um den in der genannten Bestimmung gesondert geregelten Fall einer bewilligungspflichtigen Einwirkung auf Gewässer nach Paragraph 32, Absatz eins, WRG handelt, was es ungeachtet der normierten Verdrängung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG in Paragraph 31 b, Absatz eins, WRG nicht rechtfertigte, eine Deponie nicht auch von der Verweisungsbestimmung des 32 Absatz 6, WRG als erfaßt anzusehen. Des weiteren bedeutet der Ausschluß des den Gemeinden nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, WRG eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechtes zur Geltendmachung des Schutzes der Wasserversorgung ihrer Einwohner ausgerechnet im Deponiefall gegenüber anderen nach Paragraph 32, Absatz 6, WRG als Wasserbenutzungsanlagen zu behandelnden Maßnahmen einen krassen Wertungswiderspruch, der dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden darf (Ob das den Gemeinden im Paragraph 13, Absatz 3, WRG eingeräumte Recht nur für Wasserbenutzungsanlagen iSd WRG besteht, kann im Beschwerdefall dahinstehen).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.