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{'item': '92/08/0064'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.09.1993 Geschäftszahl92/08/0064 RechtssatzAus dem Zusammenhalt von § 44 Abs 1 Z 1, Abs 2 und § 49 Abs 1 ASVG ergibt sich, daß in Fällen, in denen der Dienstnehmer bzw Lehrling gegen den Dienstgeber bzw Lehrberechtigten im Zusammenhang mit Trinkgeldern keine Rechtsansprüche, wie zB auf (teilweisen) Ersatz entfallender Trinkgelder oder auf garantierte Mindestbeträge an Trinkgeldern, hat, jedenfalls bei Fehlen einer Pauschalierungsverordnung nach § 44 Abs 3 ASVG in die allgemeine Beitragsgrundlage eines Beitragszeitraumes grundsätzlich nur Trinkgelder einzubeziehen sind, die ein Dienstnehmer bzw Lehrling "auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses" (Hinweis E 17.9.1991, 90/08/0004, E 17.11.1992, 92/08/0060) in diesem Beitragszeitraum von Dritten tatsächlich erhalten hat. Kann deren Höhe aufgrund diesbezüglicher Ermittlungen nicht zweifelsfrei festgestellt werden, so kann sie der Versicherungsträger nach § 42 Abs 3 letzter Satz ASVG bzw der Landeshauptmann als Einspruchsbehörde nach § 46 AVG (Hinweis E 27.10.1983, 2742/80, und E VfGH 13.3.1964, VfSlg. 4658) anhand von Schätzwerten ermitteln, wenn Trinkgelder in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind. Dies kann, so wie in allen Fällen von Schätzungen, dazu führen, daß das der Beitragsbemessung zugrunde gelegte Entgelt vom tatsächlich bezogenen abweicht; diese verfahrungsrechtliche Ermächtigung darf aber - unter Bedachtnahme auf den obgenannten Grundsatz - nicht so verstanden werden, daß damit auch für Zeiten, in denen der Dienstnehmer bzw Lehrling gar keine Möglichkeit hat, Trinkgelder zu erhalten, wie zB in Zeiten des Urlaubs, der Krankheit, der Pflegefreistellung oder des Berufsschulbesuches, Trinkgelder der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden dürften.Aus dem Zusammenhalt von Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und Paragraph 49, Absatz eins, ASVG ergibt sich, daß in Fällen, in denen der Dienstnehmer bzw Lehrling gegen den Dienstgeber bzw Lehrberechtigten im Zusammenhang mit Trinkgeldern keine Rechtsansprüche, wie zB auf (teilweisen) Ersatz entfallender Trinkgelder oder auf garantierte Mindestbeträge an Trinkgeldern, hat, jedenfalls bei Fehlen einer Pauschalierungsverordnung nach Paragraph 44, Absatz 3, ASVG in die allgemeine Beitragsgrundlage eines Beitragszeitraumes grundsätzlich nur Trinkgelder einzubeziehen sind, die ein Dienstnehmer bzw Lehrling "auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses" (Hinweis E 17.9.1991, 90/08/0004, E 17.11.1992, 92/08/0060) in diesem Beitragszeitraum von Dritten tatsächlich erhalten hat. Kann deren Höhe aufgrund diesbezüglicher Ermittlungen nicht zweifelsfrei festgestellt werden, so kann sie der Versicherungsträger nach Paragraph 42, Absatz 3, letzter Satz ASVG bzw der Landeshauptmann als Einspruchsbehörde nach Paragraph 46, AVG (Hinweis E 27.10.1983, 2742/80, und E VfGH 13.3.1964, VfSlg. 4658) anhand von Schätzwerten ermitteln, wenn Trinkgelder in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind. Dies kann, so wie in allen Fällen von Schätzungen, dazu führen, daß das der Beitragsbemessung zugrunde gelegte Entgelt vom tatsächlich bezogenen abweicht; diese verfahrungsrechtliche Ermächtigung darf aber - unter Bedachtnahme auf den obgenannten Grundsatz - nicht so verstanden werden, daß damit auch für Zeiten, in denen der Dienstnehmer bzw Lehrling gar keine Möglichkeit hat, Trinkgelder zu erhalten, wie zB in Zeiten des Urlaubs, der Krankheit, der Pflegefreistellung oder des Berufsschulbesuches, Trinkgelder der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden dürften.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.