RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.09.1993 Geschäftszahl92/08/0064 RechtssatzPauschalierungsverordnungen nach § 44 Abs 3 ASVG sind nicht nur bei ausdrücklicher Anordnung einer Ausnehmung von Nichtanwesenheitszeiten der Versicherten im Betrieb für solche Zeiten unanwendbar, sondern im Gegenteil schon dann in diesem Sinn gesetzeskonform zu interpretieren, wenn der Wortlaut der Pauschalierungsverordnung in Verbindung mit ihrer gesetzlichen Grundlage zu diesbezüglichen Zweifeln keinen Anlaß gibt (Hinweis E 4.7.1985, 84/08/0197, sowie OGH, RZ 1983, 190). Enthält eine Pauschalierungsverordnung (hier: "Festsetzung von Pauschalbeträgen für Trinkgelder im Friseurgewerbe im Bundesland Niederösterreich") somit keine Bestimmung, wonach sie auch auf Nichtanwesenheitszeiten der betroffenen Dienstnehmer bzw Lehrlinge anwendbar ist, gelten die für den Kalendermonat bzw die Kalenderwoche festgesetzten Pauschalsätze im konkreten Fall nur dann, wenn der betroffene Dienstnehmer oder Lehrling zufolge Anwesenheit im Betrieb auch die Möglichkeit hatte, Trinkgelder zu erwerben. Angesichts dieser vom Wortlaut und der Systematik her gebotenen Interpretation einer solchen Pauschalierungsverordnung ist die Frage, ob der Versicherungsträger als Verordnungsgeber und die angehörten Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber von einer anderen Interpretation des § 44 Abs 3 ASVG ausgingen und deshalb für Anwesenheitszeiten der betroffenen Dienstnehmer bzw Lehrlinge zu niedrigere Durchschnittssätze festgelegt haben, für die Interpretation der Pauschalierungsverordnung unerheblich.Pauschalierungsverordnungen nach Paragraph 44, Absatz 3, ASVG sind nicht nur bei ausdrücklicher Anordnung einer Ausnehmung von Nichtanwesenheitszeiten der Versicherten im Betrieb für solche Zeiten unanwendbar, sondern im Gegenteil schon dann in diesem Sinn gesetzeskonform zu interpretieren, wenn der Wortlaut der Pauschalierungsverordnung in Verbindung mit ihrer gesetzlichen Grundlage zu diesbezüglichen Zweifeln keinen Anlaß gibt (Hinweis E 4.7.1985, 84/08/0197, sowie OGH, RZ 1983, 190). Enthält eine Pauschalierungsverordnung (hier: "Festsetzung von Pauschalbeträgen für Trinkgelder im Friseurgewerbe im Bundesland Niederösterreich") somit keine Bestimmung, wonach sie auch auf Nichtanwesenheitszeiten der betroffenen Dienstnehmer bzw Lehrlinge anwendbar ist, gelten die für den Kalendermonat bzw die Kalenderwoche festgesetzten Pauschalsätze im konkreten Fall nur dann, wenn der betroffene Dienstnehmer oder Lehrling zufolge Anwesenheit im Betrieb auch die Möglichkeit hatte, Trinkgelder zu erwerben. Angesichts dieser vom Wortlaut und der Systematik her gebotenen Interpretation einer solchen Pauschalierungsverordnung ist die Frage, ob der Versicherungsträger als Verordnungsgeber und die angehörten Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber von einer anderen Interpretation des Paragraph 44, Absatz 3, ASVG ausgingen und deshalb für Anwesenheitszeiten der betroffenen Dienstnehmer bzw Lehrlinge zu niedrigere Durchschnittssätze festgelegt haben, für die Interpretation der Pauschalierungsverordnung unerheblich.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.