← Österreich

{'item': '92/08/0115'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.03.1993 Geschäftszahl92/08/0115 RechtssatzDer VwGH hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 25 Abs 1 GSVG und § 25 a Abs 3 GSVG. Die zweimalige Heranziehung von Einkünften ergibt sich zwangsläufig aus dem Zusammentreffen zweier Systeme, und zwar des dem GSVG eigentümlichen Grundsystems des Rückgriffs auf die Einkünfte des drittvorangegangenen Kalenderjahres (weil aktuellere Einkünfte meistens noch nicht bekannt sind) einerseits und (als Ausnahme hievon) der Nachbemessung von Beiträgen für die ersten drei Jahre einer selbständigen Erwerbstätigkeit, in denen mangels Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im drittvorangegangenen Kalenderjahr noch keine in Betracht kommenden Einkünfte vorlagen, andererseits. Dieses System der Nachbemessung der Beiträge für die ersten drei Jahre einer selbständigen Erwerbstätigkeit sollte das einst bestandene und wegen ihrer Nachteile für Versicherte und für die Versichertengemeinschaft als ausgesprochen unbefriedigend empfundene System der Beitragsbemessung nach Mindesgrundlagen ersetzen (vgl 42 BlgNR 17 GP, 5 ff). Es liegt in der Natur des Zusammentreffens dieser beiden Systeme, daß die Einkünfte bestimmter Jahre zur Beitragsbemessung zweier verschiedener Jahre (je nach dem Interesse des Beitragspflichtigen: zu seinen Gunsten oder zu seinen Ungunsten) herangezogen werden. Dieser Effekt muß jedoch im Interesse einer Beitragsbemessung, die auch für die ersten drei Jahre der selbständigen Erwerbstätigkeit auf der Grundlage eines tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens erfolgen soll und die dementsprechend als sachgerecht anzusehen ist, in Kauf genommen werden.Der VwGH hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 25, Absatz eins, GSVG und Paragraph 25, a Absatz 3, GSVG. Die zweimalige Heranziehung von Einkünften ergibt sich zwangsläufig aus dem Zusammentreffen zweier Systeme, und zwar des dem GSVG eigentümlichen Grundsystems des Rückgriffs auf die Einkünfte des drittvorangegangenen Kalenderjahres (weil aktuellere Einkünfte meistens noch nicht bekannt sind) einerseits und (als Ausnahme hievon) der Nachbemessung von Beiträgen für die ersten drei Jahre einer selbständigen Erwerbstätigkeit, in denen mangels Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im drittvorangegangenen Kalenderjahr noch keine in Betracht kommenden Einkünfte vorlagen, andererseits. Dieses System der Nachbemessung der Beiträge für die ersten drei Jahre einer selbständigen Erwerbstätigkeit sollte das einst bestandene und wegen ihrer Nachteile für Versicherte und für die Versichertengemeinschaft als ausgesprochen unbefriedigend empfundene System der Beitragsbemessung nach Mindesgrundlagen ersetzen vergleiche 42 BlgNR 17 GP, 5 ff). Es liegt in der Natur des Zusammentreffens dieser beiden Systeme, daß die Einkünfte bestimmter Jahre zur Beitragsbemessung zweier verschiedener Jahre (je nach dem Interesse des Beitragspflichtigen: zu seinen Gunsten oder zu seinen Ungunsten) herangezogen werden. Dieser Effekt muß jedoch im Interesse einer Beitragsbemessung, die auch für die ersten drei Jahre der selbständigen Erwerbstätigkeit auf der Grundlage eines tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens erfolgen soll und die dementsprechend als sachgerecht anzusehen ist, in Kauf genommen werden.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.