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{'item': '92/08/0146'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.11.1993 Geschäftszahl92/08/0146 RechtssatzDie Anwendung des gegenüber dem Richtsatz für Alleinstehende reduzierten Richtsatzes für Haushaltsvorstände setzt schon nach dem unter Bedachtnahme auf § 1 Abs 3 lit a iVm § 7 Abs 6 Tir SHG zu interpretierenden Wortlaut des § 4 Abs 1 Tir SHV nicht notwendig voraus, daß sich die Haushaltsangehörigen, mit denen der Haushaltsvorstand im gemeinsamen Haushalt lebt, in einer Notlage iSd § 1 Abs 3 Tir SHG befinden und daher sozialhilfebedürftig sind. Die Heranziehung des Richtsatzes für Haushaltsvorstände ist jedenfalls in den Fällen berechtigt, in denen ein Elternteil durch die Betreuung seines mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden mj Kindes einen Teil des Lebensunterhaltes dieses Kindes iSd § 4 Tir SHG abdeckt, dieses Kind aber wegen der Gewährung von Geldunterhaltsleistungen vom anderen Elternteil oder sonstigen dritten Personen zumindest in der Höhe des in Betracht kommenden Richtsatzes für Haushaltsangehörige nach § 4 Abs 1 lit a Tir SHV nicht sozialhilfebedürftig ist. Es wäre nämlich sachlich nicht zu rechtfertigen, die Anwendung des Richtsatzes für Alleinstehende oder für Haushaltsvorstände auf den Sozialhilfeanspruch des betreuenden Elternteiles bei sonst gleichen Verhältnissen von dem seinen Lebensbedarf nicht berührenden Umstand abhängig zu machen, ob der Lebensbedarf des mj Kindes in der Höhe des an sich in Betracht kommenden Richtsatzes für Haushaltsangehörige durch Geldunterhaltsleistungen oder Sozialhilfeleistungen abgedeckt wird.Die Anwendung des gegenüber dem Richtsatz für Alleinstehende reduzierten Richtsatzes für Haushaltsvorstände setzt schon nach dem unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 6, Tir SHG zu interpretierenden Wortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, Tir SHV nicht notwendig voraus, daß sich die Haushaltsangehörigen, mit denen der Haushaltsvorstand im gemeinsamen Haushalt lebt, in einer Notlage iSd Paragraph eins, Absatz 3, Tir SHG befinden und daher sozialhilfebedürftig sind. Die Heranziehung des Richtsatzes für Haushaltsvorstände ist jedenfalls in den Fällen berechtigt, in denen ein Elternteil durch die Betreuung seines mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden mj Kindes einen Teil des Lebensunterhaltes dieses Kindes iSd Paragraph 4, Tir SHG abdeckt, dieses Kind aber wegen der Gewährung von Geldunterhaltsleistungen vom anderen Elternteil oder sonstigen dritten Personen zumindest in der Höhe des in Betracht kommenden Richtsatzes für Haushaltsangehörige nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, Tir SHV nicht sozialhilfebedürftig ist. Es wäre nämlich sachlich nicht zu rechtfertigen, die Anwendung des Richtsatzes für Alleinstehende oder für Haushaltsvorstände auf den Sozialhilfeanspruch des betreuenden Elternteiles bei sonst gleichen Verhältnissen von dem seinen Lebensbedarf nicht berührenden Umstand abhängig zu machen, ob der Lebensbedarf des mj Kindes in der Höhe des an sich in Betracht kommenden Richtsatzes für Haushaltsangehörige durch Geldunterhaltsleistungen oder Sozialhilfeleistungen abgedeckt wird.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.