92/08/0181
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.12.1992 Geschäftszahl92/08/0181 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß die im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Geldschuld bestehenden Ordnungsfragen sich (prinzipiell) anders stellen könnten, je nach dem, ob es sich um eine Geldschuld handelt, die im Zivilrecht oder um eine solche, die im öffentlichen Recht ihre Grundlagen hat (Hinweis E 12.6.1951, 1230/49, VwSlg 2208 A/1951). In § 905 Abs 2 ABGB, wonach der Schuldner Geldzahlungen "im Zweifel" auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz (Niederlassung) "zu übermachen" hat, kommt aber auch ein allgemeiner Rechtsgrundsatz zum Ausdruck: Dies zeigt § 1420 ABGB, worin für den Fall, daß (gesetzlich) nichts anderes bestimmt ist, die Anwendung des (an sich für die Erfüllung von Verträgen geltenden) § 905 ABGB auch auf GESETZLICH BEGRÜNDETE Schuldverhältnisse angeordnet wird.Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß die im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Geldschuld bestehenden Ordnungsfragen sich (prinzipiell) anders stellen könnten, je nach dem, ob es sich um eine Geldschuld handelt, die im Zivilrecht oder um eine solche, die im öffentlichen Recht ihre Grundlagen hat (Hinweis E 12.6.1951, 1230/49, VwSlg 2208 A/1951).
In Paragraph 905, Absatz 2, ABGB, wonach der Schuldner Geldzahlungen "im Zweifel" auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz (Niederlassung) "zu übermachen" hat, kommt aber auch ein allgemeiner Rechtsgrundsatz zum Ausdruck: Dies zeigt Paragraph 1420, ABGB, worin für den Fall, daß (gesetzlich) nichts anderes bestimmt ist, die Anwendung des (an sich für die Erfüllung von Verträgen geltenden) Paragraph 905, ABGB auch auf GESETZLICH BEGRÜNDETE Schuldverhältnisse angeordnet wird.