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92/08/0198

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.09.1993 Geschäftszahl92/08/0198 RechtssatzDie belangte Behörde durfte aufgrund ihrer schlüssigen Beweiswürdigung mängelfrei davon ausgehen, daß im relevanten Zeitraum das nach dem Mindestlohntarif gebührende Entgelt das für die betroffenen Arbeiten angemessene gewesen sei; dies deshalb, weil nach § 23 ArbVG bei der Festsetzung von Mindestentgelten und Mindestbeträgen für den Ersatz von Auslagen insbesondere auf deren Angemessenheit und die Entgeltbemessung in verwandten Wirtschaftszeigen Bedacht zu nehmen ist, die Bf im Verwaltungsverfahren aber nicht behauptet haben, es sei in dem in Betracht kommenden Zeitraum "nach den am Arbeitsmarkt gegebenen Verhältnissen" Dienstnehmerinnen mit gleicher Ausbildung und Erfahrung für inhaltsgleiche Tätigkeiten (hier: Hausgehilfin) in vergleichbaren Orten auf Grund von Sondervereinbarungen iSd § 24 Abs 2 ArbVG oder ohne sie tatsächlich ein höheres Entgelt als jenes gezahlt worden, das ihnen nach dem Mindestlohntarif gebührte.Die belangte Behörde durfte aufgrund ihrer schlüssigen Beweiswürdigung mängelfrei davon ausgehen, daß im relevanten Zeitraum das nach dem Mindestlohntarif gebührende Entgelt das für die betroffenen Arbeiten angemessene gewesen sei; dies deshalb, weil nach Paragraph 23, ArbVG bei der Festsetzung von Mindestentgelten und Mindestbeträgen für den Ersatz von Auslagen insbesondere auf deren Angemessenheit und die Entgeltbemessung in verwandten Wirtschaftszeigen Bedacht zu nehmen ist, die Bf im Verwaltungsverfahren aber nicht behauptet haben, es sei in dem in Betracht kommenden Zeitraum "nach den am Arbeitsmarkt gegebenen Verhältnissen" Dienstnehmerinnen mit gleicher Ausbildung und Erfahrung für inhaltsgleiche Tätigkeiten (hier: Hausgehilfin) in vergleichbaren Orten auf Grund von Sondervereinbarungen iSd Paragraph 24, Absatz 2, ArbVG oder ohne sie tatsächlich ein höheres Entgelt als jenes gezahlt worden, das ihnen nach dem Mindestlohntarif gebührte.

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