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{'item': '92/08/0207'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.06.1993 Geschäftszahl92/08/0207 RechtssatzDie - zwar nicht auf einem privatrechtlichen Dienstvertrag beruhende und daher auch kein Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG begründende - Mitwirkung am Forschungsprojekt eines Dritten, für das diesem vom Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF) ein Förderungsbetrag unter anderem durch Übernahme der Personalkosten in Form der Zuerkennung einer Forschungsbeihilfe an die Mitwirkenden, gewährt wird, stellt eine Beschäftigung iSd § 12 Abs 1 AlVG dar, da durch diese Mitwirkung eine nachhaltige Tätigkeit entfaltet wird und diese ihrem Typus nach, zumindest auch auf die Schaffung von Einkünften, nämlich eine den Richtlinien entsprechende Forschungsbeihilfe, abstellt. Daß diese Forschungsbeihilfe ein Erwerbseinkommen darstellt, zeigt sich auch darin, daß aus der Sicht des die Forschungsbeihilfe gewährenden FWF mit dieser Leistung - nicht anders als mit einem Entgelt im Rahmen eines Dienstverhältnisses - ihrem eigentlichen Leistungszweck nach eine Vergütung für die Mitwirkung bezweckt ist. Daß der FWF bei der Gewährung von Forschungsbeihilfen davon ausgeht, daß der Empfängerkreis anderweitig sozialversichert ist, hat mit der Wertung der Mitwirkung an einem Forschungsprojekt gegen Gewährung einer Forschungsbeihilfe als Beschäftigung iSd § 12 Abs 1 AlVG nichts zu tun, weil die Wertung einer Tätigkeit als Beschäftigung iSd § 12 Abs 1 AlVG ohne Rücksicht darauf zu erfolgen hat, ob durch sie eine Sozialversicherungspflicht begründet wird und ob der Betreffende anderweitig sozialversichert ist.Die - zwar nicht auf einem privatrechtlichen Dienstvertrag beruhende und daher auch kein Beschäftigungsverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG begründende - Mitwirkung am Forschungsprojekt eines Dritten, für das diesem vom Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF) ein Förderungsbetrag unter anderem durch Übernahme der Personalkosten in Form der Zuerkennung einer Forschungsbeihilfe an die Mitwirkenden, gewährt wird, stellt eine Beschäftigung iSd Paragraph 12, Absatz eins, AlVG dar, da durch diese Mitwirkung eine nachhaltige Tätigkeit entfaltet wird und diese ihrem Typus nach, zumindest auch auf die Schaffung von Einkünften, nämlich eine den Richtlinien entsprechende Forschungsbeihilfe, abstellt. Daß diese Forschungsbeihilfe ein Erwerbseinkommen darstellt, zeigt sich auch darin, daß aus der Sicht des die Forschungsbeihilfe gewährenden FWF mit dieser Leistung - nicht anders als mit einem Entgelt im Rahmen eines Dienstverhältnisses - ihrem eigentlichen Leistungszweck nach eine Vergütung für die Mitwirkung bezweckt ist. Daß der FWF bei der Gewährung von Forschungsbeihilfen davon ausgeht, daß der Empfängerkreis anderweitig sozialversichert ist, hat mit der Wertung der Mitwirkung an einem Forschungsprojekt gegen Gewährung einer Forschungsbeihilfe als Beschäftigung iSd Paragraph 12, Absatz eins, AlVG nichts zu tun, weil die Wertung einer Tätigkeit als Beschäftigung iSd Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ohne Rücksicht darauf zu erfolgen hat, ob durch sie eine Sozialversicherungspflicht begründet wird und ob der Betreffende anderweitig sozialversichert ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.