← Österreich

{'item': '92/08/0255'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.06.1993 Geschäftszahl92/08/0255 RechtssatzDie Gleichstellung der beiden Fallgruppen, nämlich der bereits erfolgten Annahme an Kindes Statt mit der Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege in Adoptionsabsicht, muß - in Verbindung mit den Erläuterungen der Regierungsvorlage - so gedeutet werden, daß für das Vorliegen der zweiten Fallgruppe nicht schon die nach außen in Erscheinung tretende Absicht der Frau auf eine (rechtlich mögliche) künftige Adoption ausreicht; das in unentgeltliche Pflege gegebene Kind muß vielmehr von den Kindeseltern und/oder von der Jugendwohlfahrtsbehörde zu diesem Zweck in unentgeltliche Pflege der künftigen Adoptivmutter gegeben worden sein, sodaß es sich im Sinne der genannten Erläuterungen um ein zur Adoption freigegebenes Kind handelt bzw die Übergabe des Kindes in Adoptionsabsicht, das heißt zum Zweck der Adoption, vorgenommen wurde. Daß nach § 30 Abs 3 des Wr JWG 1990 zwischen der Vermittlung des Kindes und dem Abschluß des Vertrages über die Annahme an Kindes Statt ein Pflegeverhältnis von angemessener Dauer bei den künftigen Wahleltern vorausgehen soll, spricht nicht gegen diese Interpretation, sondern ist mit ihr durchaus vereinbar. Denn einerseits gebührt Karenzurlaubsgeld nach § 26 Abs 1 Z 3 AlVG auch dann, wenn die Adoption des zu ihrem Zwecke in unentgeltliche Pflege gegebenen Kindes nicht im unmittelbaren Anschluß an die Pflegeübernahme erfolgt, andererseits spricht § 30 Abs 3 Wr JWG 1990 selbst von der "Vermittlung des Kindes" zur Annahme an Kindes Statt, die von einer bloßen Vermittlung eines Kindes zur Pflege und Erziehung nach den §§ 20 ff dieses Gesetzes - ebenso wie nach den Grundsatzbestimmungen des JWG 1989 - zu unterscheiden ist.Die Gleichstellung der beiden Fallgruppen, nämlich der bereits erfolgten Annahme an Kindes Statt mit der Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege in Adoptionsabsicht, muß - in Verbindung mit den Erläuterungen der Regierungsvorlage - so gedeutet werden, daß für das Vorliegen der zweiten Fallgruppe nicht schon die nach außen in Erscheinung tretende Absicht der Frau auf eine (rechtlich mögliche) künftige Adoption ausreicht; das in unentgeltliche Pflege gegebene Kind muß vielmehr von den Kindeseltern und/oder von der Jugendwohlfahrtsbehörde zu diesem Zweck in unentgeltliche Pflege der künftigen Adoptivmutter gegeben worden sein, sodaß es sich im Sinne der genannten Erläuterungen um ein zur Adoption freigegebenes Kind handelt bzw die Übergabe des Kindes in Adoptionsabsicht, das heißt zum Zweck der Adoption, vorgenommen wurde. Daß nach Paragraph 30, Absatz 3, des Wr JWG 1990 zwischen der Vermittlung des Kindes und dem Abschluß des Vertrages über die Annahme an Kindes Statt ein Pflegeverhältnis von angemessener Dauer bei den künftigen Wahleltern vorausgehen soll, spricht nicht gegen diese Interpretation, sondern ist mit ihr durchaus vereinbar. Denn einerseits gebührt Karenzurlaubsgeld nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG auch dann, wenn die Adoption des zu ihrem Zwecke in unentgeltliche Pflege gegebenen Kindes nicht im unmittelbaren Anschluß an die Pflegeübernahme erfolgt, andererseits spricht Paragraph 30, Absatz 3, Wr JWG 1990 selbst von der "Vermittlung des Kindes" zur Annahme an Kindes Statt, die von einer bloßen Vermittlung eines Kindes zur Pflege und Erziehung nach den Paragraphen 20, ff dieses Gesetzes - ebenso wie nach den Grundsatzbestimmungen des JWG 1989 - zu unterscheiden ist.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.