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{'item': 'AW 92/09/0025'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.10.1992 GeschäftszahlAW 92/09/0025 RechtssatzStattgebung - Fachgruppenmitgliedschaft - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 42 Abs 4 HKG festgestellt, daß die bf Partei "hinsichtlich ihrer Gewerbeberechtigung lautend auf Schlosser der Fachvertretung der Maschinenindustrie und Stahlbauindustrie angehört." Die bf Partei verbindet mit der Beschwerde das Begehren auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründet dies im wesentlichen damit, daß die aufgrund des bekämpften Bescheides erforderlich werdende Umordnung von der Sektion Gewerbe in die Sektion Industrie (Änderung der Grundumlage sowie Umorganisation sämtlicher Dienstverträge auf der Grundlage des Kollektivvertrages für die metallverarbeitende Industrie) mit einem für die Beschwerdeführerin unverhältnismäßig großen Nachteil verbunden ist. Wettbewerbsvorteile der bf Partei sind wohl als öffentliches Interesse, nicht aber als zwingend zu werten; insbesondere ist auf den Provisorialcharakter der aufschiebenden Wirkung hinzuweisen. Gleiches gilt im wesentlichen für das Argument der günstigeren Kollektivverträge. Eine Beschränkung der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten liegt diesfalls nicht vor. Bei der infolgedessen gebotenen Interessensabwägung sind die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten auf Grund des angefochtenen Bescheides - allenfalls nur für kurze Zeit - notwendigen Änderungen von Dienstverträgen als unverhältnismäßiger Nachteil zu werten. Dem Antrag war daher stattzugeben.Stattgebung - Fachgruppenmitgliedschaft - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 42, Absatz 4, HKG festgestellt, daß die bf Partei "hinsichtlich ihrer Gewerbeberechtigung lautend auf Schlosser der Fachvertretung der Maschinenindustrie und Stahlbauindustrie angehört." Die bf Partei verbindet mit der Beschwerde das Begehren auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründet dies im wesentlichen damit, daß die aufgrund des bekämpften Bescheides erforderlich werdende Umordnung von der Sektion Gewerbe in die Sektion Industrie (Änderung der Grundumlage sowie Umorganisation sämtlicher Dienstverträge auf der Grundlage des Kollektivvertrages für die metallverarbeitende Industrie) mit einem für die Beschwerdeführerin unverhältnismäßig großen Nachteil verbunden ist. Wettbewerbsvorteile der bf Partei sind wohl als öffentliches Interesse, nicht aber als zwingend zu werten; insbesondere ist auf den Provisorialcharakter der aufschiebenden Wirkung hinzuweisen. Gleiches gilt im wesentlichen für das Argument der günstigeren Kollektivverträge. Eine Beschränkung der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten liegt diesfalls nicht vor. Bei der infolgedessen gebotenen Interessensabwägung sind die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten auf Grund des angefochtenen Bescheides - allenfalls nur für kurze Zeit - notwendigen Änderungen von Dienstverträgen als unverhältnismäßiger Nachteil zu werten. Dem Antrag war daher stattzugeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.