RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.01.1993 Geschäftszahl92/09/0099 RechtssatzMit der (im Beschwerdefall) wegen Verjährung von der Disziplinarkommission erfolgten Einstellung nach § 118 Abs 1 Z 3 BDG 1979 ist - anders als im Falle einer Einstellung nach § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 - keine Feststellung verbunden, der Beamte habe eine bestimmte Dienstpflichtverletzung begangen. Dies gilt für alle Einstellungsgründe nach § 118 Abs 1 Z 1 bis 3 BDG 1979, die in dieser Beziehung aus rechtlicher Sicht gleichwertig sind. Weder nach dem BDG 1979 noch nach einer anderen Rechtsvorschrift sind unterschiedliche Rechtswirkungen an die verschiedenen Einstellungsgründe nach Z 1 bis Z 3 dieser Bestimmung geknüpft, noch dürfen nachteilige Rechtswirkungen - wie sich aus einem Größenschluß des § 121 BDG 1979 ergibt (keine nachteiligen Folgewirkungen einer Disziplinarstrafe über das BDG 1979 hinaus) - damit verbunden werden. Mögliche Auswirkungen im Faktischen vermögen eine Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte für sich allein nicht zu begründen. Stellt aber die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs 1 Z 3 BDG 1979 (hier: wegen Verjährung) den Beamten in rechtlicher Hinsicht nicht schlechter als eine Einstellung aus einem der in § 118 Abs 1 Z 1 und Z 2 BDG 1979 genannten Gründe, hat er keinen Rechtsanspruch darauf, daß das gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren aus einem bestimmten Einstellungsgrund (nach § 118 Abs 1 Z 1 bis Z 3 BDG 1979) einzustellen ist.Mit der (im Beschwerdefall) wegen Verjährung von der Disziplinarkommission erfolgten Einstellung nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 ist - anders als im Falle einer Einstellung nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 - keine Feststellung verbunden, der Beamte habe eine bestimmte Dienstpflichtverletzung begangen. Dies gilt für alle Einstellungsgründe nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 BDG 1979, die in dieser Beziehung aus rechtlicher Sicht gleichwertig sind. Weder nach dem BDG 1979 noch nach einer anderen Rechtsvorschrift sind unterschiedliche Rechtswirkungen an die verschiedenen Einstellungsgründe nach Ziffer eins bis Ziffer 3, dieser Bestimmung geknüpft, noch dürfen nachteilige Rechtswirkungen - wie sich aus einem Größenschluß des Paragraph 121, BDG 1979 ergibt (keine nachteiligen Folgewirkungen einer Disziplinarstrafe über das BDG 1979 hinaus) - damit verbunden werden. Mögliche Auswirkungen im Faktischen vermögen eine Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte für sich allein nicht zu begründen. Stellt aber die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 (hier: wegen Verjährung) den Beamten in rechtlicher Hinsicht nicht schlechter als eine Einstellung aus einem der in Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BDG 1979 genannten Gründe, hat er keinen Rechtsanspruch darauf, daß das gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren aus einem bestimmten Einstellungsgrund (nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, BDG 1979) einzustellen ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.