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{'item': '92/09/0106'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.02.1993 Geschäftszahl92/09/0106 RechtssatzEine Dienststelle ist dann in Vollziehung der Gesetze (iSd § 5 Abs 2 lit a AKG 1954) tätig, wenn ihr Aufgaben zukommen, die mit Mitteln der Hoheitsverwaltung zu besorgen sind. Die Erfüllung von (auch öffentlichen) Aufgaben mit den Mitteln des Privatrechtes (sogenannte Privatwirtschaftsverwaltung) gehört nicht dazu. Die dem Landesstraßenbauamt Feldkirch zukommenden Aufgaben, insb der Bau und die Erhaltung von Landes- und Bundesstraßen, sind der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen (Hinweis VfSlg 4329, 5171 und 5677; OGH SZ 45/134;Urteil vom 17.1.1979, 10 Os 123/78). Das Landesstraßenbauamt Feldkirch nimmt die Aufgaben des Straßenerhalters für das Land Vorarlberg und den Bund wahr. Wenn die belBeh daher in diesem Zusammenhang auf die StVO hinweist, können damit nur jene Aufgaben gemeint sein, die die StVO dem Straßenerhalter zuweist. Jedenfalls die in § 44b StVO vorgesehenen unaufschiebbaren Verkehrsbeschränkungen sind hoheitliche Maßnahmen, die unter anderem auch den Organen des Straßenerhalters zugewiesen werden (vgl auch § 98 Abs 3 StVO). Damit wird das Landesstraßenbauamt jedenfalls auch "in Vollziehung der Gesetze" (iSd § 5 Abs 2 lit a AKG 1954) tätig. Dies reicht aus, den Ausnahmetatbestand des § 5 Abs 2 lit a AKG 1954 zu begründen: dafür, daß der Vollzug hoheitlicher Aufgaben gegenüber den mit Mitteln des Privatrechts zu besorgenden Aufgaben überwiegen muß, läßt sich aus dem Gesetz kein Anhaltspunkt entnehmen.Eine Dienststelle ist dann in Vollziehung der Gesetze (iSd Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, AKG 1954) tätig, wenn ihr Aufgaben zukommen, die mit Mitteln der Hoheitsverwaltung zu besorgen sind. Die Erfüllung von (auch öffentlichen) Aufgaben mit den Mitteln des Privatrechtes (sogenannte Privatwirtschaftsverwaltung) gehört nicht dazu. Die dem Landesstraßenbauamt Feldkirch zukommenden Aufgaben, insb der Bau und die Erhaltung von Landes- und Bundesstraßen, sind der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen (Hinweis VfSlg 4329, 5171 und 5677; OGH SZ 45/134;Urteil vom 17.1.1979, 10 Os 123/78). Das Landesstraßenbauamt Feldkirch nimmt die Aufgaben des Straßenerhalters für das Land Vorarlberg und den Bund wahr. Wenn die belBeh daher in diesem Zusammenhang auf die StVO hinweist, können damit nur jene Aufgaben gemeint sein, die die StVO dem Straßenerhalter zuweist. Jedenfalls die in Paragraph 44 b, StVO vorgesehenen unaufschiebbaren Verkehrsbeschränkungen sind hoheitliche Maßnahmen, die unter anderem auch den Organen des Straßenerhalters zugewiesen werden vergleiche auch Paragraph 98, Absatz 3, StVO). Damit wird das Landesstraßenbauamt jedenfalls auch "in Vollziehung der Gesetze" (iSd Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, AKG 1954) tätig. Dies reicht aus, den Ausnahmetatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, AKG 1954 zu begründen: dafür, daß der Vollzug hoheitlicher Aufgaben gegenüber den mit Mitteln des Privatrechts zu besorgenden Aufgaben überwiegen muß, läßt sich aus dem Gesetz kein Anhaltspunkt entnehmen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.