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{'item': '92/09/0317'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.05.1994 Geschäftszahl92/09/0317 Rechtssatz§ 16 Abs 2 OFG iVm § 68 Abs 4 Z 4 AVG räumt der (sachlich in Betracht kommenden) Oberbehörde nicht eine uneingeschränkte Befugnis ein, Bescheide von nachgeordneten Behörden als nichtig zu erklären, sondern beschränkt diese Befugnis nur auf rechtskräftige Bescheide, die den materiell-rechtlichen Bestimmungen des OFG widersprechen. Hier hat der BMAS den Rentenbescheid des Landeshauptmannes nicht etwa aus dem Grund als nichtig erklärt, weil er den (von ihm) festgestellten Sachverhalt zu Unrecht einer bestimmten Norm des OFG unterstellt oder eine solche unrichtig ausgelegt oder rechtsirrtümlich eine anzuwendende Norm des OFG nicht herangezogen hat (Hinweis E 25.6.1959, 3082/58, VwSlg 5005 A/1959; E 7.12.1973, 1187/73, VwSlg 8515 A/1973; E 15.1.1982, 1341/80, VwSlg 10631 A/1982), sondern deshalb, weil er eine nach § 11 Abs 5 OFG erforderliche Tatbestandsvoraussetzung für die gewährte Unterhaltsrente (Amtsbescheinigung) auf Grund einer unrichtigen Sachverhaltsannahme (Vorliegen eines rechtskräfigen Bescheides des Landeshauptmannes betreffend Ausstellung einer Amtsbescheinigung) als erwiesen angenommen hat. Die (im Beschwerdefall) strittige Sachverhaltsannahme läßt sich nur anhand verfahrensrechtlicher Vorschriften des AVG (§ 21, § 56 und § 62) iVm dem ZustellG klären; diese Vorschriften sind jedoch nicht materiell-rechtliche Bestimmungen des OFG, sodaß die Anwendungsvoraussetzungen des § 16 Abs 2 OFG iVm § 68 Abs 4 Z 4 AVG nicht gegeben sind.Paragraph 16, Absatz 2, OFG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG räumt der (sachlich in Betracht kommenden) Oberbehörde nicht eine uneingeschränkte Befugnis ein, Bescheide von nachgeordneten Behörden als nichtig zu erklären, sondern beschränkt diese Befugnis nur auf rechtskräftige Bescheide, die den materiell-rechtlichen Bestimmungen des OFG widersprechen. Hier hat der BMAS den Rentenbescheid des Landeshauptmannes nicht etwa aus dem Grund als nichtig erklärt, weil er den (von ihm) festgestellten Sachverhalt zu Unrecht einer bestimmten Norm des OFG unterstellt oder eine solche unrichtig ausgelegt oder rechtsirrtümlich eine anzuwendende Norm des OFG nicht herangezogen hat (Hinweis E 25.6.1959, 3082/58, VwSlg 5005 A/1959; E 7.12.1973, 1187/73, VwSlg 8515 A/1973; E 15.1.1982, 1341/80, VwSlg 10631 A/1982), sondern deshalb, weil er eine nach Paragraph 11, Absatz 5, OFG erforderliche Tatbestandsvoraussetzung für die gewährte Unterhaltsrente (Amtsbescheinigung) auf Grund einer unrichtigen Sachverhaltsannahme (Vorliegen eines rechtskräfigen Bescheides des Landeshauptmannes betreffend Ausstellung einer Amtsbescheinigung) als erwiesen angenommen hat. Die (im Beschwerdefall) strittige Sachverhaltsannahme läßt sich nur anhand verfahrensrechtlicher Vorschriften des AVG (Paragraph 21,, Paragraph 56 und Paragraph 62,) in Verbindung mit dem ZustellG klären; diese Vorschriften sind jedoch nicht materiell-rechtliche Bestimmungen des OFG, sodaß die Anwendungsvoraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 2, OFG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG nicht gegeben sind.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.