RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.10.1993 Geschäftszahl92/09/0318 RechtssatzDie Suspendierung steht als sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt (Hinweis E 5.4.1990, 90/09/0008) im engen Zusammenhang mit dem Verdacht, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben (vgl vor allem § 114 Abs 1 zweiter Tatbestand Krnt DienstrechtsG, der auch im Beschwerdefall angewendet wurde) und weist damit auch einen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Zwar ist im Suspendierungsverfahren nicht nachzuweisen, daß der Beamte die ihm zur Last gelegte(
- n)Dienstpflichtverletzung(
- en)tatsächlich begangen hat, sondern genügt es, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer gewichtigen Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Auf Grund der Funktion der Suspendierung und ihres Nahebezuges zum Disziplinarverfahren erscheint aber eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 120 Abs 1 Krnt DienstrechtsG vorliegen, zu denen auch der Eintritt der Verjährung gehört. Es gelten also in dieser Beziehung im Suspendierungsverfahren dieselben Anforderungen, wie sie in der Judikatur für den Einleitungsbeschluß und Verhandlungsbeschluß in Abgrenzung zur Einstellung des Disziplinarverfahrens aufgestellt wurden, zumal auch die Rechtsfolgen, die mit der Suspendierung verbunden sind, zumindest jene Eingriffsintensität aufweisen wie die genannten Verfügungen im Disziplinarverfahren (E 5.4.1990, 90/09/0008).Die Suspendierung steht als sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt (Hinweis E 5.4.1990, 90/09/0008) im engen Zusammenhang mit dem Verdacht, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben vergleiche vor allem Paragraph 114, Absatz eins, zweiter Tatbestand Krnt DienstrechtsG, der auch im Beschwerdefall angewendet wurde) und weist damit auch einen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Zwar ist im Suspendierungsverfahren nicht nachzuweisen, daß der Beamte die ihm zur Last gelegte(
- n)Dienstpflichtverletzung(
- en)tatsächlich begangen hat, sondern genügt es, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer gewichtigen Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Auf Grund der Funktion der Suspendierung und ihres Nahebezuges zum Disziplinarverfahren erscheint aber eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 120, Absatz eins, Krnt DienstrechtsG vorliegen, zu denen auch der Eintritt der Verjährung gehört. Es gelten also in dieser Beziehung im Suspendierungsverfahren dieselben Anforderungen, wie sie in der Judikatur für den Einleitungsbeschluß und Verhandlungsbeschluß in Abgrenzung zur Einstellung des Disziplinarverfahrens aufgestellt wurden, zumal auch die Rechtsfolgen, die mit der Suspendierung verbunden sind, zumindest jene Eingriffsintensität aufweisen wie die genannten Verfügungen im Disziplinarverfahren (E 5.4.1990, 90/09/0008). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/09/0077