← Österreich

{'item': '92/09/0360'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.05.1993 Geschäftszahl92/09/0360 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1991/10/30 91/09/0111 5 (hier hat die Behörde erster Instanz dem Beschuldigten als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer inländischen GmbH die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer durch eine ausländische Firma ohne Vorliegen der hiefür nach § 18 Abs 1 AuslBG erforderlichen Beschäftigungsbewilligung bzw ohne einen Befreiungsschein zur Last gelegt und diese Tat dem § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG unterstellt; die Berufungsbehörde hat dem Beschuldigten - als handelsrechtlichem Geschäftsführer der inländischen GmbH - die Beschäftigung von Ausländern (im Inland) zur Last gelegt, jeden Bezug zur ausländischen Firma und damit auch die Stellung der Ausländer als betriebsentsandte Ausländer iSd § 18 AuslBG im Spruch des angefochtenen Bescheides entfallen lassen und - von diesem Tatvorwurf ausgehend folgerichtig - diese Tat dem § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG unterstellt)(hier hat die Behörde erster Instanz dem Beschuldigten als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer inländischen GmbH die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer durch eine ausländische Firma ohne Vorliegen der hiefür nach Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG erforderlichen Beschäftigungsbewilligung bzw ohne einen Befreiungsschein zur Last gelegt und diese Tat dem Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG unterstellt; die Berufungsbehörde hat dem Beschuldigten - als handelsrechtlichem Geschäftsführer der inländischen GmbH - die Beschäftigung von Ausländern (im Inland) zur Last gelegt, jeden Bezug zur ausländischen Firma und damit auch die Stellung der Ausländer als betriebsentsandte Ausländer iSd Paragraph 18, AuslBG im Spruch des angefochtenen Bescheides entfallen lassen und - von diesem Tatvorwurf ausgehend folgerichtig - diese Tat dem Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG unterstellt) StammrechtssatzDie gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG auch für das Verwaltungsstrafverfahren geltende Berechtigung der Berufungsbehörde, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, schließt nach der stRsp des VwGH (Hinweis E 27.9.1962, 1406/61, VwSlg 5871 A/1967 und E 18.1.1977, 391/76, VwSlg 9222 A/1977) nicht auch die Befugnis der Rechtsmittelbehörde mit ein, dem Beschuldigten eine andere Tat anzulasten als diejenige, die bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist (im Bfall hat die Erstbehörde dem Besch - Gem § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG - zur Last gelegt "er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer bzw zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma ... und somit verantwortlicher Arbeitgeber in den Zeiten ... die jugoslawischen Staatsangehörigen ... auf der Baustelle M in D beschäftigt, obwohl ihm für diese Personen keine Beschäftigungsbewilligungen erteilt worden und diese auch nicht im Besitz eines Befreiungsscheines gewesen sind"; mit dem vor dem VwGH angefochtenen Bescheid der Berufungsbehörde wurde der Besch für schuldig befunden, "er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer bzw zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma ... in den Zeiten ... auf der Baustelle M in D die Arbeitsleistungen der jugoslawischen Staatsangehörigen ..., die von einem ausländischen Arbeitgeber, der ungarischen Firma F, ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wurden, in Anspruch genommen, ohne daß für die Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung (§ 18 Abs 1, 4 und 7) erteilt wurde" - die Tat wurde dem § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG unterstellt).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.