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{'item': '92/10/0110'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.11.1993 Geschäftszahl92/10/0110 Rechtssatz§ 10 Abs 2 bis 5 ApG idF ApGNov 1990 normiert eine "formalisierte" Prüfung des Bedarfes an der Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke. Die Prüfung hat sich an der Anzahl der von den Betriebsstätten der künftigen und der bestehenden Apotheke aus zu versorgenden Personen und einer Mindestentfernung zwischen den Betriebsstätten dieser Apotheken zu orientieren. Bei der Entscheidung, ob die im 4 km-Umkreis wohnenden Personen ihren Heilmittelbedarf voraussichtlich in der neuen Apotheke und nicht in der schon bestehenden Apotheke bzw weiter bestehenden Hausapotheke decken werden, ist iSd § 10 Abs 3 ApG auf die örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen; bei der Prüfung, ob zu den "zu versorgenden Personen" auch sogenannte "Einfluter" zählen, ist auf die in § 10 Abs 5 ApG genannten Umstände (Beschäftigung, Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet) Bedacht zu nehmen. Soweit die von der Beschwerde angeführten Umstände von den in § 10 Abs 3 ApG bzw § 10 Abs 5 ApG angeführten Begriffen umfaßt sind, sind sie bei der Ermittlung des Kreises der "zu versorgenden Personen" zu berücksichtigen. Dem Gesetz kann jedoch keinerlei Anhaltspunkt für das der Beschwerde vorschwebende "zweistufige" Verfahren entnommen werden, wonach die Prüfung des Bedarfes zunächst anhand der "negativen Bedarfskriterien" und sodann in einer zweiten Stufe anhand der weiteren, von der Beschwerde angeführten Kriterien zu prüfen wäre.Paragraph 10, Absatz 2 bis 5 ApG in der Fassung ApGNov 1990 normiert eine "formalisierte" Prüfung des Bedarfes an der Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke. Die Prüfung hat sich an der Anzahl der von den Betriebsstätten der künftigen und der bestehenden Apotheke aus zu versorgenden Personen und einer Mindestentfernung zwischen den Betriebsstätten dieser Apotheken zu orientieren. Bei der Entscheidung, ob die im 4 km-Umkreis wohnenden Personen ihren Heilmittelbedarf voraussichtlich in der neuen Apotheke und nicht in der schon bestehenden Apotheke bzw weiter bestehenden Hausapotheke decken werden, ist iSd Paragraph 10, Absatz 3, ApG auf die örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen; bei der Prüfung, ob zu den "zu versorgenden Personen" auch sogenannte "Einfluter" zählen, ist auf die in Paragraph 10, Absatz 5, ApG genannten Umstände (Beschäftigung, Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet) Bedacht zu nehmen. Soweit die von der Beschwerde angeführten Umstände von den in Paragraph 10, Absatz 3, ApG bzw Paragraph 10, Absatz 5, ApG angeführten Begriffen umfaßt sind, sind sie bei der Ermittlung des Kreises der "zu versorgenden Personen" zu berücksichtigen. Dem Gesetz kann jedoch keinerlei Anhaltspunkt für das der Beschwerde vorschwebende "zweistufige" Verfahren entnommen werden, wonach die Prüfung des Bedarfes zunächst anhand der "negativen Bedarfskriterien" und sodann in einer zweiten Stufe anhand der weiteren, von der Beschwerde angeführten Kriterien zu prüfen wäre.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.