RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.07.1993 Geschäftszahl92/10/0123 RechtssatzDer Wortlaut des § 6 AnerkennungsG steht der Annahme, auch eine Änderung sei genehmigungsbedürftig, nicht entgegen. § 6 AnerkennungsG unterwirft Statuten - und dies gilt in gleicher Weise für die Verfassung, jedenfalls soweit sie Regelungen der im § 6 AnerkennungsG bezeichneten Art enthält - der Genehmigung, ohne zwischen dem ursprünglichen Statut und einem geänderten Statut zu unterscheiden. Die Anordnung, daß Statute den Gesuchen um die staatliche Genehmigung zur Errichtung von Kultusgemeinden beizulegen sind, stellt lediglich sicher, daß bei einer solchen Errichtungsgenehmigung auch ein Statut vorliegt, besagt aber nicht, daß die Genehmigung des Statuts nur einmal, nämlich im Zusammenhang mit der Erteilung der Genehmigung zur Errichtung der Kultusgemeinde erforderlich ist, nicht jedoch hingegen bei Statutenänderung. Für die Annahme, daß auch eine Statutenänderung genehmigungspflichtig ist, spricht aber insbesondere auch der Zweck der Genehmigung, nämlich sicherzustellen, daß die Kirche oder Religionsgesellschaft über Regelungen verfügt, die als Bindeglied zur Außenwelt fungieren und daß diese Regelungen nicht im Widerspruch zur staatlichen Rechtsordnung stehen. Es ist daher davon auszugehen, daß auch Statutenänderungen nach dem AnerkennungsG der Genehmigung unterliegen. Gleiches gilt für den "Statutenteil" der Verfassung, jenen Teil also, der Regelungen der im § 6 AnerkennungsG vorgesehenen Art enthält.Der Wortlaut des Paragraph 6, AnerkennungsG steht der Annahme, auch eine Änderung sei genehmigungsbedürftig, nicht entgegen. Paragraph 6, AnerkennungsG unterwirft Statuten - und dies gilt in gleicher Weise für die Verfassung, jedenfalls soweit sie Regelungen der im Paragraph 6, AnerkennungsG bezeichneten Art enthält - der Genehmigung, ohne zwischen dem ursprünglichen Statut und einem geänderten Statut zu unterscheiden. Die Anordnung, daß Statute den Gesuchen um die staatliche Genehmigung zur Errichtung von Kultusgemeinden beizulegen sind, stellt lediglich sicher, daß bei einer solchen Errichtungsgenehmigung auch ein Statut vorliegt, besagt aber nicht, daß die Genehmigung des Statuts nur einmal, nämlich im Zusammenhang mit der Erteilung der Genehmigung zur Errichtung der Kultusgemeinde erforderlich ist, nicht jedoch hingegen bei Statutenänderung. Für die Annahme, daß auch eine Statutenänderung genehmigungspflichtig ist, spricht aber insbesondere auch der Zweck der Genehmigung, nämlich sicherzustellen, daß die Kirche oder Religionsgesellschaft über Regelungen verfügt, die als Bindeglied zur Außenwelt fungieren und daß diese Regelungen nicht im Widerspruch zur staatlichen Rechtsordnung stehen. Es ist daher davon auszugehen, daß auch Statutenänderungen nach dem AnerkennungsG der Genehmigung unterliegen. Gleiches gilt für den "Statutenteil" der Verfassung, jenen Teil also, der Regelungen der im Paragraph 6, AnerkennungsG vorgesehenen Art enthält.
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