92/10/0404
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.02.1993 Geschäftszahl92/10/0404 Rechtssatz§ 1 Abs 1 und § 18 Abs 1 lit a des Vorarlberger Sittenpolizeigesetzes berufen die Verwaltungsbehörden nicht zu einer Entscheidung, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, weil die Verwaltungsbehörden danach menschliches Verhalten unter anderen Aspekten zu beurteilen haben als die Gerichte (etwa in einem Verfahren wegen Verstoßes gegen § 115 bzw § 267 StGB).Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, des Vorarlberger Sittenpolizeigesetzes berufen die Verwaltungsbehörden nicht zu einer Entscheidung, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, weil die Verwaltungsbehörden danach menschliches Verhalten unter anderen Aspekten zu beurteilen haben als die Gerichte (etwa in einem Verfahren wegen Verstoßes gegen Paragraph 115, bzw Paragraph 267, StGB).
BeachteNachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt: am 22.3.1993 92/10/0407