← Österreich

{'item': '92/11/0285'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.01.1993 Geschäftszahl92/11/0285 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 92/08/0045 B 10. März 1992 RS 3 StammrechtssatzHat der Bf gem § 28 Abs 1 Z 2 VwGG eine Behörde als diejenige angegeben, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, dann ist der VwGH daran gebunden, auch wenn aus dem vorgelegten Bescheid eine andere Behörde als bescheiderlassende Behörde ersichtlich ist. Würde man eine andere Auffassung vertreten, dann würde die Vorlage des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 28 Abs 5 VwGG genügen, und die Bestimmung des § 28 Abs 1 Z 2 VwGG inhaltslos sein (Hinweis B 8.4.1981, VwSlg 10419 A/1981, B 15.4.1983, VwSlg 11035 A/1983, B 27.5.1988, 88/18/0068; B 18.10.1990, 90/09/0125 und B 20.2.1992, 92/08/0005). Der VwGH vertritt für den Fall einer fehlerhaften Bezeichnung der belangten Behörde durch die bf Partei (zB "Amt der Landesregierung" statt "Landesregierung" oder statt "Landeshauptmann") in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß nicht nur aus der zutreffenden Bezeichnung der Behörde durch den Bf ersehen werden kann, welche Behörde Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, sondern, daß dies auch aus dem Inhalt der Bf insgesamt, den der Beschwerde angeschlossenen Beilagen sowie aus der dem VwGH bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich und die Behördenorganisation erschlossen werden kann. Jene Behörde ist Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welche bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens, einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen, als belBeh zu erkennen ist (Hinweis E VS 21.3.1986, 85/18/0078, Rechtssatz veröffentlichten Slg 12088 A/1986, das hg E vom 22.2.1991, 90/17/0181 und B 20.2.1992, 92/08/0005).Hat der Bf gem Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG eine Behörde als diejenige angegeben, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, dann ist der VwGH daran gebunden, auch wenn aus dem vorgelegten Bescheid eine andere Behörde als bescheiderlassende Behörde ersichtlich ist. Würde man eine andere Auffassung vertreten, dann würde die Vorlage des angefochtenen Bescheides im Sinne des Paragraph 28, Absatz 5, VwGG genügen, und die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG inhaltslos sein (Hinweis B 8.4.1981, VwSlg 10419 A/1981, B 15.4.1983, VwSlg 11035 A/1983, B 27.5.1988, 88/18/0068; B 18.10.1990, 90/09/0125 und B 20.2.1992, 92/08/0005). Der VwGH vertritt für den Fall einer fehlerhaften Bezeichnung der belangten Behörde durch die bf Partei (zB "Amt der Landesregierung" statt "Landesregierung" oder statt "Landeshauptmann") in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß nicht nur aus der zutreffenden Bezeichnung der Behörde durch den Bf ersehen werden kann, welche Behörde Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, sondern, daß dies auch aus dem Inhalt der Bf insgesamt, den der Beschwerde angeschlossenen Beilagen sowie aus der dem VwGH bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich und die Behördenorganisation erschlossen werden kann. Jene Behörde ist Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welche bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens, einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen, als belBeh zu erkennen ist (Hinweis E VS 21.3.1986, 85/18/0078, Rechtssatz veröffentlichten Slg 12088 A/1986, das hg E vom 22.2.1991, 90/17/0181 und B 20.2.1992, 92/08/0005).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.