RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.1992 GeschäftszahlAW 92/12/0002 RechtssatzNichtstattgebung - Überleitung in ein provisorisches Dienstverhältnis gemäß Art VI Abs 2 und 7 des Hochschullehrer-Dienstrechtsgesetzes 1988 - Mit Ihrem Antrag strebt die Bf die Fortsetzung eines durch Zeitablauf beendeten Dienstverhältnisses an. Selbst nach Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist gegen die Entlassung aus diesem oder die Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses gerichteten Beschwerden die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung versagt. Zulässiger Inhalt einer Rechtsgestaltung durch Gewährung der aufschiebenden Wirkung darf es nämlich nicht sein, nach Beendigung des Dienstverhältnisses (abermals) Rechte und Pflichten gegenseitig aus einem solchen Dienstverhältnis zu begründen. Damit würde ein im Falle der Abweisung der Beschwerde auflösend bedingtes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art geschaffen, dessen Rechtswirkungen, gleichviel, wie der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde erkennt, im nachhinein nicht mehr aufzuheben wären. Solche Dienstverhältnisse sind dem Dienstrecht der öffentlich-rechtlichen Bediensteten fremd. Daß der Gesetzgeber sie auf dem Umweg über die Bestimmung des § 30 Abs 2 VwGG in die Rechtsordnung habe einbauen wollen, ist nicht zu erkennen. Daher kann einer Beschwerde, die sich gegen die Abweisung des Ansuchens auf Überleitung in ein provisorisches Dienstverhältnis richtet, die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden.Nichtstattgebung - Überleitung in ein provisorisches Dienstverhältnis gemäß Artikel römisch sechs, Absatz 2 und 7 des Hochschullehrer-Dienstrechtsgesetzes 1988 - Mit Ihrem Antrag strebt die Bf die Fortsetzung eines durch Zeitablauf beendeten Dienstverhältnisses an. Selbst nach Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist gegen die Entlassung aus diesem oder die Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses gerichteten Beschwerden die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung versagt. Zulässiger Inhalt einer Rechtsgestaltung durch Gewährung der aufschiebenden Wirkung darf es nämlich nicht sein, nach Beendigung des Dienstverhältnisses (abermals) Rechte und Pflichten gegenseitig aus einem solchen Dienstverhältnis zu begründen. Damit würde ein im Falle der Abweisung der Beschwerde auflösend bedingtes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art geschaffen, dessen Rechtswirkungen, gleichviel, wie der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde erkennt, im nachhinein nicht mehr aufzuheben wären. Solche Dienstverhältnisse sind dem Dienstrecht der öffentlich-rechtlichen Bediensteten fremd. Daß der Gesetzgeber sie auf dem Umweg über die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in die Rechtsordnung habe einbauen wollen, ist nicht zu erkennen. Daher kann einer Beschwerde, die sich gegen die Abweisung des Ansuchens auf Überleitung in ein provisorisches Dienstverhältnis richtet, die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden.
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