RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.05.1993 Geschäftszahl92/12/0038 RechtssatzAus § 12 Abs 3 DVG 1984 iVm § 12 Abs 2 DVG 1984 läßt sich ein Recht auf rückwirkende Verlängerung eines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eines Universitätsassistenten, das vor dem 1.10.1988 (Art VI Abs 10 HochschullehrerdienstrechtsG) durch Zeitablauf erloschen ist, nicht ableiten; denn selbst wenn im Beschwerdefall der Berufung des Bf gegen den nach dem 1.10.1988 erlassenen erstinstanzlichen Bescheid (Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses) aufschiebende Wirkung zugekommen wäre, hätte dies nicht bewirkt, daß das befristete Dienstverhältnis dadurch automatisch verlängert worden wäre. Das befristete Dienstverhältnis wäre vielmehr auch in diesem Fall vor dem 1.10.1988 durch Zeitablauf erloschen. Damit fehlt es aber von vornherein an der "Ausgleichsfunktion" des § 12 Abs 3 DVG 1984, die aber ein notwendiges Tatbestandselement für die Anwendbarkeit des § 12 Abs 3 DVG 1984 ist. Es gibt auch keine im Beschwerdefall anzuwendende Norm, die ausdrücklich dem rechtzeitigen (dh vor dem Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses gestellten) Antrag auf Verlängerung die Wirkung zumißt, das befristete Dienstverhältnis jedenfalls bis zur (rechtskräftigen) Entscheidung der zuständigen Behörde zu verlängern (vgl aber § 176 Abs 4 BDG 1979 für den Fall der Umwandlung eines Dienstverhältnisses in ein solches auf unbestimmte Zeit). Eine derartige Wirkung eines Antrages bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung und ist nicht von vornherein mit ihm verbunden.Aus Paragraph 12, Absatz 3, DVG 1984 in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, DVG 1984 läßt sich ein Recht auf rückwirkende Verlängerung eines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eines Universitätsassistenten, das vor dem 1.10.1988 (Artikel römisch sechs, Absatz 10, HochschullehrerdienstrechtsG) durch Zeitablauf erloschen ist, nicht ableiten; denn selbst wenn im Beschwerdefall der Berufung des Bf gegen den nach dem 1.10.1988 erlassenen erstinstanzlichen Bescheid (Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses) aufschiebende Wirkung zugekommen wäre, hätte dies nicht bewirkt, daß das befristete Dienstverhältnis dadurch automatisch verlängert worden wäre. Das befristete Dienstverhältnis wäre vielmehr auch in diesem Fall vor dem 1.10.1988 durch Zeitablauf erloschen. Damit fehlt es aber von vornherein an der "Ausgleichsfunktion" des Paragraph 12, Absatz 3, DVG 1984, die aber ein notwendiges Tatbestandselement für die Anwendbarkeit des Paragraph 12, Absatz 3, DVG 1984 ist. Es gibt auch keine im Beschwerdefall anzuwendende Norm, die ausdrücklich dem rechtzeitigen (dh vor dem Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses gestellten) Antrag auf Verlängerung die Wirkung zumißt, das befristete Dienstverhältnis jedenfalls bis zur (rechtskräftigen) Entscheidung der zuständigen Behörde zu verlängern vergleiche aber Paragraph 176, Absatz 4, BDG 1979 für den Fall der Umwandlung eines Dienstverhältnisses in ein solches auf unbestimmte Zeit). Eine derartige Wirkung eines Antrages bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung und ist nicht von vornherein mit ihm verbunden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.