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{'item': '92/12/0066'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.1993 Geschäftszahl92/12/0066 RechtssatzBei der Bemessung einer Dienstklassenzulage gem § 30a Abs 1 Z 2 GehG eines Beamten in der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse III, der eine Verwendungsgruppenzulage (§ 30a Abs 1 Z 1 GehG) bezieht und in bezug auf seine qualitative Mehrleistung mithin wie ein Beamter der Verwendungsgruppe A behandelt werden muß, er im Falle einer Überstellung in die Verwendungsgruppe A aber bereits die Dienstklassse IV erreicht gehabt hätte, ist die Dienstklasse IV zugrunde zu legen (Hinweis E 5.3.1987, 85/12/0192). Daraus folgt, daß ein Beamter, der dienstrechtlich einer niedrigeren Dienstklasse angehört, bei der Bemessung der Dienstklassenzulage wie ein Beamter einer höheren Dienstklasse behandelt wird, weil die besoldungsmäßige Abgeltung durch die Verwendungsgruppenzulage mitberücksichtigt wird. Gleiches muß auch gelten, wenn ein Beamter bereits den Bezug einer höheren Dienstklasse als der, der er dienstrechtlich angehört, bezieht. Es kann nämlich nicht Sinn und Zweck der Regelung über die Verwendungszulage bzw die Vewendungsabgeltung sein, einen Beamten, der auf Grund der Zeitvorrückung bereits die Bezüge der höheren Dienstklasse erhält, bei der Bemessung der genannten Zulage bzw Abgeltung durch eine von der niedrigeren Dienstklassse ausgehende Ermittlung der Anzahl der Vorrückungsbeträge finanziell besser zu stellen, als einen Beamten, der das Gehalt der höheren Dienstklasse durch Beförderung erreicht hat.Bei der Bemessung einer Dienstklassenzulage gem Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, GehG eines Beamten in der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse römisch drei, der eine Verwendungsgruppenzulage (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, GehG) bezieht und in bezug auf seine qualitative Mehrleistung mithin wie ein Beamter der Verwendungsgruppe A behandelt werden muß, er im Falle einer Überstellung in die Verwendungsgruppe A aber bereits die Dienstklassse römisch vier erreicht gehabt hätte, ist die Dienstklasse römisch vier zugrunde zu legen (Hinweis E 5.3.1987, 85/12/0192). Daraus folgt, daß ein Beamter, der dienstrechtlich einer niedrigeren Dienstklasse angehört, bei der Bemessung der Dienstklassenzulage wie ein Beamter einer höheren Dienstklasse behandelt wird, weil die besoldungsmäßige Abgeltung durch die Verwendungsgruppenzulage mitberücksichtigt wird. Gleiches muß auch gelten, wenn ein Beamter bereits den Bezug einer höheren Dienstklasse als der, der er dienstrechtlich angehört, bezieht. Es kann nämlich nicht Sinn und Zweck der Regelung über die Verwendungszulage bzw die Vewendungsabgeltung sein, einen Beamten, der auf Grund der Zeitvorrückung bereits die Bezüge der höheren Dienstklasse erhält, bei der Bemessung der genannten Zulage bzw Abgeltung durch eine von der niedrigeren Dienstklassse ausgehende Ermittlung der Anzahl der Vorrückungsbeträge finanziell besser zu stellen, als einen Beamten, der das Gehalt der höheren Dienstklasse durch Beförderung erreicht hat.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.