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{'item': '92/12/0132'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.04.1995 Geschäftszahl92/12/0132 RechtssatzDie vom § 12 Abs 4 Z 2 zweiter Tatbestand GehG (Karenzurlaube nach dem MSchG und EKUG) erfaßten Zeiten werden vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgenommen und sind daher auf Grund der allgemeinen Bestimmungen betreffend den Vorückungsstichtag (sofern kein anderer Ausschlußgrund nach § 12 Abs 4 Z 1 oder Z 3 GehG gegeben ist) gemäß § 12 Abs 2 Z 1 GehG dem Tag der Anstellung zur Gänze voranzusetzen. Bei dem von § 12 Abs 4 Z 2 dritter Tatbestand GehG (sonstige Karenzurlaube) erfaßten Zeiten hingegen kommt die auf Grund der Spezialität des § 12 Abs 4 GehG gegebene Vorrangfunktion gegenüber allen anderen den Vorückungsstichtag betreffenden Bestimmungen zum Tragen (damit liegt aber auf Grund der im Beschwerdefall anzuwendenen Rechtslage keine Konkurrenzsituation vor, wie sie der VwGH in seinem E 21.3.1979, 313/78, vorgefunden hat). Durch ein solches Verständnis des § 12 Abs 4 GehG ist bezüglich des Vorrückungsstichtages sowohl im öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis als auch in einem öffentlichen Dienstverhältnis bei nachträglicher Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses grundsätzlich ex lege die Hälfte der im sonstigen Karenzurlaub zurückgelegten Zeit für die Hemmungswirkung bzw die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen, wobei aber aus berücksichtigungswürdigen Gründen im Einzelfall eine aus der Sicht des Beamten günstigere Regelung möglich ist (vgl einerseits § 10 Abs 1 Z 3 GehG iVm § 75 Abs 3 BDG 1979, andererseits § 12 Abs 5 GehG, der nach der Systematik des § 12 Abs 4 GehG dessen ersten und dritten Tatbestand erfaßt).Die vom Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 2, zweiter Tatbestand GehG (Karenzurlaube nach dem MSchG und EKUG) erfaßten Zeiten werden vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgenommen und sind daher auf Grund der allgemeinen Bestimmungen betreffend den Vorückungsstichtag (sofern kein anderer Ausschlußgrund nach Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer eins, oder Ziffer 3, GehG gegeben ist) gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG dem Tag der Anstellung zur Gänze voranzusetzen. Bei dem von Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 2, dritter Tatbestand GehG (sonstige Karenzurlaube) erfaßten Zeiten hingegen kommt die auf Grund der Spezialität des Paragraph 12, Absatz 4, GehG gegebene Vorrangfunktion gegenüber allen anderen den Vorückungsstichtag betreffenden Bestimmungen zum Tragen (damit liegt aber auf Grund der im Beschwerdefall anzuwendenen Rechtslage keine Konkurrenzsituation vor, wie sie der VwGH in seinem E 21.3.1979, 313/78, vorgefunden hat). Durch ein solches Verständnis des Paragraph 12, Absatz 4, GehG ist bezüglich des Vorrückungsstichtages sowohl im öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis als auch in einem öffentlichen Dienstverhältnis bei nachträglicher Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses grundsätzlich ex lege die Hälfte der im sonstigen Karenzurlaub zurückgelegten Zeit für die Hemmungswirkung bzw die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen, wobei aber aus berücksichtigungswürdigen Gründen im Einzelfall eine aus der Sicht des Beamten günstigere Regelung möglich ist vergleiche einerseits Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, GehG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979, andererseits Paragraph 12, Absatz 5, GehG, der nach der Systematik des Paragraph 12, Absatz 4, GehG dessen ersten und dritten Tatbestand erfaßt).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.