RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.06.1993 Geschäftszahl92/12/0133 RechtssatzDie in der Z 32.4 der Anl 1 zum BDG für die Verwendungsgruppe PT 3 vorgenommene Einschränkung auf "regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich" ist nicht so zu verstehen, daß dem Beamten im Einzelfall keine selbständige Entscheidungsbefungis übertragen wäre und durch engmaschige Regelung das Verwaltungshandeln vorgegeben sein müßte. Vielmehr ist aus diesem Wortlaut der Bestimmung abzuleiten, daß dem Beamten die "regelmäßige" Vollziehung der Verwaltungsvorschriften in seinem Tätigkeitsbereich übertragen ist. Die dagegen für die Verwendungsgruppe PT 2 Z 31.8b und c legcit zuzsätzlich erforderten Kriterien der eigenverantwortlichen Ausübung regelmäßig koordinierender, planender und kontrollierender Tätigkeiten geht insofern über das Erfordernis der Verwendungsgruppe PT 3 nach Z 32.4 legcit hinaus, als für sie zusätzlich die Merkmale der Planung und Koordinierung vorausgesetzt werden. Planungsaufgaben und Koordinierungsaufgaben sind typisch für Leitungsfunktionen in der Verwaltung, die Verwaltungstätigkeiten größerer Bereiche zukunftsorientiert aufeinander abstimmen (hier: die Leitung eines Referates, das Wohnungswesen und amtliche Unterkünfte im Bereich der Dienstbehörde zu behandeln hat, wobei der Beamte teilweise als Instanz entscheidet, teilweise auch privatwirtschaftliche Tätigkeit für den Bund entfaltet, kann nicht das Kriterrium der überwiegend planenden und koordinierenden Tätigkeiten generell zuerkannt werden; daher Einstufung in die Verwendungsruppe PT 3).Die in der Ziffer 32 Punkt 4, der Anlage eins, zum BDG für die Verwendungsgruppe PT 3 vorgenommene Einschränkung auf "regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich" ist nicht so zu verstehen, daß dem Beamten im Einzelfall keine selbständige Entscheidungsbefungis übertragen wäre und durch engmaschige Regelung das Verwaltungshandeln vorgegeben sein müßte. Vielmehr ist aus diesem Wortlaut der Bestimmung abzuleiten, daß dem Beamten die "regelmäßige" Vollziehung der Verwaltungsvorschriften in seinem Tätigkeitsbereich übertragen ist. Die dagegen für die Verwendungsgruppe PT 2 Ziffer 31 Punkt 8 b und c legcit zuzsätzlich erforderten Kriterien der eigenverantwortlichen Ausübung regelmäßig koordinierender, planender und kontrollierender Tätigkeiten geht insofern über das Erfordernis der Verwendungsgruppe PT 3 nach Ziffer 32 Punkt 4, legcit hinaus, als für sie zusätzlich die Merkmale der Planung und Koordinierung vorausgesetzt werden. Planungsaufgaben und Koordinierungsaufgaben sind typisch für Leitungsfunktionen in der Verwaltung, die Verwaltungstätigkeiten größerer Bereiche zukunftsorientiert aufeinander abstimmen (hier: die Leitung eines Referates, das Wohnungswesen und amtliche Unterkünfte im Bereich der Dienstbehörde zu behandeln hat, wobei der Beamte teilweise als Instanz entscheidet, teilweise auch privatwirtschaftliche Tätigkeit für den Bund entfaltet, kann nicht das Kriterrium der überwiegend planenden und koordinierenden Tätigkeiten generell zuerkannt werden; daher Einstufung in die Verwendungsruppe PT 3).
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