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{'item': '92/13/0158'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.04.1996 Geschäftszahl92/13/0158 RechtssatzDie Bestimmung des § 68 Abs 4 BewG soll der Förderung der Exportwirtschaft dienen. Durch BGBl 1983/587 wurde die Begünstigung, die bis dahin nur auf im Inland erbrachte, unter § 6 Z 1 bis 3 UStG 1972 fallende Leistungen abstellte, auf Forderungen aus Leistungen, die im Ausland an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs 1 Z 1 UStG 1972) erbracht werden, ausgedehnt. Aus dem Bericht des Finanzausschusses und Budgetausschusses (90 BlgNR XVI.GP, 2) ergibt sich, daß zusätzlich zu den unter § 6 Z 1 bis 3 UStG 1972 fallenden Forderungen auch Forderungen aus nicht steuerbaren Leistungen begünstigt werden sollten. Mit dieser Erweiterung sollte somit dem Umstand Rechnung getragen werden, daß es der Zweck der Bestimmung (Exportförderung) nicht rechtfertigen konnte, nur jene "Exportleistungen" im wirtschaftlichen Sinn zu begünstigen, für die der umsatzsteuerliche Leistungsort im Inland liegt. So ist die im Ausland erbrachte Montagelieferung eines österreichischen Unternehmers (Lieferort iSd § 3 UStG 1972 im Ausland) nicht minder förderungswürdig als der Versand von Waren durch denselben Unternehmer von Österreich in das Ausland (Lieferort iSd § 3 UStG 1972 im Inland), sofern der Leistungsempfänger jeweils ein ausländischer Abnehmer iSd § 7 Abs 1 Z 1 UStG 1972 ist. Den Umsätzen (das sind gem § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1972 im Inland erbrachte Leistungen) fügte der Gesetzgeber daher die im Ausland erbrachten Leistungen hinzu. Aus diesen Überlegungen und aus der Interpretation der Begriffe des § 68 Abs 4 BewG "in ihrem Zusammenhange" (vgl § 6 ABGB) ergibt sich, daß unter den im Ausland erbrachten Leistungen solche zu verstehen sind, die, wären sie im Inland erbracht worden, Umsätze iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1972 darstellten. Weiters ergibt sich aus dem Förderungszweck der Bestimmung, daß die Begünstigung nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Forderungsgläubiger die im Gesetz genannten Ausfuhrumsätze erbracht hat.Die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 4, BewG soll der Förderung der Exportwirtschaft dienen. Durch BGBl 1983/587 wurde die Begünstigung, die bis dahin nur auf im Inland erbrachte, unter Paragraph 6, Ziffer eins bis 3 UStG 1972 fallende Leistungen abstellte, auf Forderungen aus Leistungen, die im Ausland an ausländische Abnehmer (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1972) erbracht werden, ausgedehnt. Aus dem Bericht des Finanzausschusses und Budgetausschusses (90 BlgNR römisch sechzehn.GP, 2) ergibt sich, daß zusätzlich zu den unter Paragraph 6, Ziffer eins bis 3 UStG 1972 fallenden Forderungen auch Forderungen aus nicht steuerbaren Leistungen begünstigt werden sollten. Mit dieser Erweiterung sollte somit dem Umstand Rechnung getragen werden, daß es der Zweck der Bestimmung (Exportförderung) nicht rechtfertigen konnte, nur jene "Exportleistungen" im wirtschaftlichen Sinn zu begünstigen, für die der umsatzsteuerliche Leistungsort im Inland liegt. So ist die im Ausland erbrachte Montagelieferung eines österreichischen Unternehmers (Lieferort iSd Paragraph 3, UStG 1972 im Ausland) nicht minder förderungswürdig als der Versand von Waren durch denselben Unternehmer von Österreich in das Ausland (Lieferort iSd Paragraph 3, UStG 1972 im Inland), sofern der Leistungsempfänger jeweils ein ausländischer Abnehmer iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1972 ist. Den Umsätzen (das sind gem Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1972 im Inland erbrachte Leistungen) fügte der Gesetzgeber daher die im Ausland erbrachten Leistungen hinzu. Aus diesen Überlegungen und aus der Interpretation der Begriffe des Paragraph 68, Absatz 4, BewG "in ihrem Zusammenhange" vergleiche Paragraph 6, ABGB) ergibt sich, daß unter den im Ausland erbrachten Leistungen solche zu verstehen sind, die, wären sie im Inland erbracht worden, Umsätze iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1972 darstellten. Weiters ergibt sich aus dem Förderungszweck der Bestimmung, daß die Begünstigung nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Forderungsgläubiger die im Gesetz genannten Ausfuhrumsätze erbracht hat.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.