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{'item': '92/14/0035'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.08.1992 Geschäftszahl92/14/0035 RechtssatzVor Aufhebung des § 8 Abs 1 dritter Satz KStG 1966 durch den VfGH war in Fällen der Befreiung von Schachtelbeteiligungsgewinnen gemäß § 10 KStG 1966 bei der Ermittlung des abzugsfähigen Verlustes gemäß § 8 Abs 1 dritter Satz KStG 1966 die Vorschrift des § 10 KStG 1966 nicht anzuwenden. Die Gewinnanteile aus der Beteiligung waren daher insofern nicht außer Ansatz zu lassen, also mit dem Verlust des betreffenden Jahres auszugleichen. Abzugsfähige Verluste konnten daher nur entstehen, soweit diese die Gewinnanteile überstiegen. Daraus folgt, daß in Fällen von gemäß § 10 KStG 1966 relevanten Gewinnen aus Schachtelbeteiligungen die Veranlagung zur Körperschaftsteuer nach § 8 Abs 1 erster und zweiter Satz in Verbindung mit § 23 KStG 1966 allein keine Aussage über die Höhe des abzugsfähigen Verlustes enthält. Ein rechtskräftiger Veranlagungsbescheid, der lediglich die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer feststellt, in der ja gemäß § 10 KStG 1966 die auf die privilegierten Beteiligungen entfallenden Gewinnanteile jeder Art außer Ansatz zu lassen sind und die Höhe der Körperschaftsteuer festsetzt, enthält daher keine normative Aussage hinsichtlich der Höhe abzugsfähiger Verluste. Folglich äußert ein solcher Bescheid auch keine Tatbestandswirkung hinsichtlich der Höhe der Verluste, die gemäß § 8 Abs 1 dritter Satz KStG 1966 zum Abzug zugelassen werden könnten, welche die AbgBeh bei der Festsetzung der Steuer für das Jahr bindet, für das die Abzugsfähigkeit gemäß § 18 Abs 1 Z 4 EStG zu beurteilen ist.Vor Aufhebung des Paragraph 8, Absatz eins, dritter Satz KStG 1966 durch den VfGH war in Fällen der Befreiung von Schachtelbeteiligungsgewinnen gemäß Paragraph 10, KStG 1966 bei der Ermittlung des abzugsfähigen Verlustes gemäß Paragraph 8, Absatz eins, dritter Satz KStG 1966 die Vorschrift des Paragraph 10, KStG 1966 nicht anzuwenden. Die Gewinnanteile aus der Beteiligung waren daher insofern nicht außer Ansatz zu lassen, also mit dem Verlust des betreffenden Jahres auszugleichen. Abzugsfähige Verluste konnten daher nur entstehen, soweit diese die Gewinnanteile überstiegen. Daraus folgt, daß in Fällen von gemäß Paragraph 10, KStG 1966 relevanten Gewinnen aus Schachtelbeteiligungen die Veranlagung zur Körperschaftsteuer nach Paragraph 8, Absatz eins, erster und zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 23, KStG 1966 allein keine Aussage über die Höhe des abzugsfähigen Verlustes enthält. Ein rechtskräftiger Veranlagungsbescheid, der lediglich die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer feststellt, in der ja gemäß Paragraph 10, KStG 1966 die auf die privilegierten Beteiligungen entfallenden Gewinnanteile jeder Art außer Ansatz zu lassen sind und die Höhe der Körperschaftsteuer festsetzt, enthält daher keine normative Aussage hinsichtlich der Höhe abzugsfähiger Verluste. Folglich äußert ein solcher Bescheid auch keine Tatbestandswirkung hinsichtlich der Höhe der Verluste, die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, dritter Satz KStG 1966 zum Abzug zugelassen werden könnten, welche die AbgBeh bei der Festsetzung der Steuer für das Jahr bindet, für das die Abzugsfähigkeit gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, EStG zu beurteilen ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.