← Österreich

{'item': '92/14/0089'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.1997 Geschäftszahl92/14/0089 RechtssatzDie Abgabenbehörde versteht unter "Stockverrechnung", daß dem verantwortlichen Bedienungspersonal zu Beginn der Saison ein auf sogenannten Standlisten mengenmäßig festgehaltener und zu Verkaufspreisen bewerteter Bestand an Getränken übergeben werde. In der Folge werde dann ausschließlich auf Basis der in der Regel täglichen und in Fassungsheften gleichfalls nach Menge und Verkaufspreis aufgezeichneten Nachlieferungen abgerechnet. Anhand der zu Saisonende erstellten Standliste erfolge dann die endgültige Abrechnung. Das Bedienungspersonal habe nur die auf Basis der Nachlieferungen verrechneten Verkaufspreise für Spirituosen abzuliefern, nicht jedoch auch den Überling, der durch die Verwendung von Spirituosen in höherpreisigen Mixgetränken entstehe. Mit anderen Bestandteilen (zB Soda, Cola, Orangensaft etc) verhalte es sich ebenso. Überlinge würden auch durch einen mengenmäßig knappen Ausschank oder dadurch erzielt, daß Bier mit einem Verkaufspreis für 0,5 l abgerechnet werde, tatsächlich aber Bier auch höherpreisig in Mengen von 0,3 l bzw 0,2 l verabreicht werde. Diese Stockverrechnung, wie sie die Behörde versteht, genügt in keiner Weise den im § 131 Abs 1 Z 2 BAO und § 18 Abs 2 Z 1 UStG 1972 iVm § 124 BAO normierten Anforderungen, weil Anknüpfungspunkt für die Stockverrechnung innerbetriebliche Warenlieferungen und nicht die erzielten Einnahmen sind (Hinweis E 22.9.1987, 85/14/0038, 0039).Die Abgabenbehörde versteht unter "Stockverrechnung", daß dem verantwortlichen Bedienungspersonal zu Beginn der Saison ein auf sogenannten Standlisten mengenmäßig festgehaltener und zu Verkaufspreisen bewerteter Bestand an Getränken übergeben werde. In der Folge werde dann ausschließlich auf Basis der in der Regel täglichen und in Fassungsheften gleichfalls nach Menge und Verkaufspreis aufgezeichneten Nachlieferungen abgerechnet. Anhand der zu Saisonende erstellten Standliste erfolge dann die endgültige Abrechnung. Das Bedienungspersonal habe nur die auf Basis der Nachlieferungen verrechneten Verkaufspreise für Spirituosen abzuliefern, nicht jedoch auch den Überling, der durch die Verwendung von Spirituosen in höherpreisigen Mixgetränken entstehe. Mit anderen Bestandteilen (zB Soda, Cola, Orangensaft etc) verhalte es sich ebenso. Überlinge würden auch durch einen mengenmäßig knappen Ausschank oder dadurch erzielt, daß Bier mit einem Verkaufspreis für 0,5 l abgerechnet werde, tatsächlich aber Bier auch höherpreisig in Mengen von 0,3 l bzw 0,2 l verabreicht werde. Diese Stockverrechnung, wie sie die Behörde versteht, genügt in keiner Weise den im Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2, BAO und Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, UStG 1972 in Verbindung mit Paragraph 124, BAO normierten Anforderungen, weil Anknüpfungspunkt für die Stockverrechnung innerbetriebliche Warenlieferungen und nicht die erzielten Einnahmen sind (Hinweis E 22.9.1987, 85/14/0038, 0039).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.