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{'item': '92/14/0186'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.1999 Geschäftszahl92/14/0186 RechtssatzEine Übergangsregelung hinsichtlich der Vortragsfähigkeit der Verluste ist dem Gesetz weder zu entnehmen noch war eine solche geboten, weil die unbegrenzte Verrechnungsmöglichkeit der Verluste der Kommanditisten (als "Wartetastenverluste") erst mit der die Behandlung dieser Verluste völlig neu regelnden Bestimmung des § 23a in das EStG Eingang gefunden hat. Vor Inkrafttreten dieser Bestimmung war ein "Ausgleich" der dem Komplementär zuzurechnenden Verluste - abgesehen von einem Ausgleich mit allfälligen anderen positiven Einkünften im Jahr der Entstehung der Verluste - nur im Wege des Verlustvortrages gem § 18 Abs 1 Z 4 EStG 1972 möglich, weil nur diese gesetzliche Bestimmung die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten vergangener Besteuerungszeiträume vorsah. Der VwGH teilt die Ansicht von Nowotny, ÖGWT 1-2/87, S 18, wonach die vor 1982 auf die Komplementär-GmbH umgeschichteten Verluste dort den allgemeinen Regeln des § 18 Abs 1 Z 4 EStG 1972, insb der zeitlich beschränkten Vortragsfähigkeit, unterliegen. Es ist daher hinsichtlich der Übergangsregelung des Art II des Abschn I des AbgÄG 1981 auch als sachgerecht anzusehen, wenn bezüglich der dem Komplementär zugewiesenen Verluste nach Inkrafttreten des § 23a EStG 1972 vom Gesetzgeber im Rahmen einer Übergangsregelung zwar die gleichen Ausgleichsmöglichkeiten wie davor zur Verfügung gestellt werden, eine darüber hinausgehende Möglichkeit des Ausgleiches, die davor nicht bestanden hat, nämlich Verluste zeitlich unbegrenzt zu berücksichtigen, aber auch nach Inkrafttreten des § 23a legcit nicht eröffnet wird.Eine Übergangsregelung hinsichtlich der Vortragsfähigkeit der Verluste ist dem Gesetz weder zu entnehmen noch war eine solche geboten, weil die unbegrenzte Verrechnungsmöglichkeit der Verluste der Kommanditisten (als "Wartetastenverluste") erst mit der die Behandlung dieser Verluste völlig neu regelnden Bestimmung des Paragraph 23 a, in das EStG Eingang gefunden hat. Vor Inkrafttreten dieser Bestimmung war ein "Ausgleich" der dem Komplementär zuzurechnenden Verluste - abgesehen von einem Ausgleich mit allfälligen anderen positiven Einkünften im Jahr der Entstehung der Verluste - nur im Wege des Verlustvortrages gem Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, EStG 1972 möglich, weil nur diese gesetzliche Bestimmung die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten vergangener Besteuerungszeiträume vorsah. Der VwGH teilt die Ansicht von Nowotny, ÖGWT 1-2/87, S 18, wonach die vor 1982 auf die Komplementär-GmbH umgeschichteten Verluste dort den allgemeinen Regeln des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, EStG 1972, insb der zeitlich beschränkten Vortragsfähigkeit, unterliegen. Es ist daher hinsichtlich der Übergangsregelung des Artikel römisch zwei, des Abschn römisch eins des AbgÄG 1981 auch als sachgerecht anzusehen, wenn bezüglich der dem Komplementär zugewiesenen Verluste nach Inkrafttreten des Paragraph 23 a, EStG 1972 vom Gesetzgeber im Rahmen einer Übergangsregelung zwar die gleichen Ausgleichsmöglichkeiten wie davor zur Verfügung gestellt werden, eine darüber hinausgehende Möglichkeit des Ausgleiches, die davor nicht bestanden hat, nämlich Verluste zeitlich unbegrenzt zu berücksichtigen, aber auch nach Inkrafttreten des Paragraph 23 a, legcit nicht eröffnet wird.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.