RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.1994 Geschäftszahl92/15/0019 RechtssatzDie Anrechnung von Beschäftigungszeiten (Vordienstzeiten) stellt eine vertraglich frei vereinbarte Leistung des Arbeitgebers dar. In welchem Ausmaß bei der Bemessung des Abfertigungsanspruches Beschäftigungszeiten (Vordienstzeiten) iSd § 14 Abs 1 zweiter Satz EStG 1972 anzurechnen sind, ist durch Auslegung der Bestimmungen des Dienstvertrages zu ermitteln. Dabei ist für die Frage, ob zu den anerkannten Vordienstzeiten iSd Vertrages auch solche Versicherungszeiten zählen, die durch nachträgliche Entrichtung von Beiträgen nach den Vorschriften des Art VII der 32ten Novelle zum ASVG, BGBl 1976/704, eingekauft worden sind, maßgebend, daß der Erwerb solcher Versicherungszeiten ausschließlich in der Disposition des Versicherten (Arbeitnehmers) gelegen ist. Bei der Auslegung des Dienstvertrages nach der Absicht der Parteien kann nicht unterstellt werden, daß sich der Arbeitgeber - das Ausmaß der Abfertigung betreffend - der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht absehbaren Disposition des Arbeitnehmers unterwerfen wollte. Der Terminus "frühere Berufszeiten ... insoweit ... sie nach den gesetzlichen Bestimmungen des ASVG bzw des GSPVG als Pensionsversicherungszeiten anrechenbar sind" im Dienstvertrag ist daher als Bezugnahme auf solche Zeiträume anzusehen, in denen eine pensionsversicherungsPFLICHTIGE Beschäftigung (vgl § 4 ASVG, § 2 und § 3 GSPVG) bestanden hatte (Hinweis E 6.12.1983, 83/14/0061, 0069).Die Anrechnung von Beschäftigungszeiten (Vordienstzeiten) stellt eine vertraglich frei vereinbarte Leistung des Arbeitgebers dar. In welchem Ausmaß bei der Bemessung des Abfertigungsanspruches Beschäftigungszeiten (Vordienstzeiten) iSd Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz EStG 1972 anzurechnen sind, ist durch Auslegung der Bestimmungen des Dienstvertrages zu ermitteln. Dabei ist für die Frage, ob zu den anerkannten Vordienstzeiten iSd Vertrages auch solche Versicherungszeiten zählen, die durch nachträgliche Entrichtung von Beiträgen nach den Vorschriften des Artikel römisch sieben, der 32ten Novelle zum ASVG, BGBl 1976/704, eingekauft worden sind, maßgebend, daß der Erwerb solcher Versicherungszeiten ausschließlich in der Disposition des Versicherten (Arbeitnehmers) gelegen ist. Bei der Auslegung des Dienstvertrages nach der Absicht der Parteien kann nicht unterstellt werden, daß sich der Arbeitgeber - das Ausmaß der Abfertigung betreffend - der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht absehbaren Disposition des Arbeitnehmers unterwerfen wollte. Der Terminus "frühere Berufszeiten ... insoweit ... sie nach den gesetzlichen Bestimmungen des ASVG bzw des GSPVG als Pensionsversicherungszeiten anrechenbar sind" im Dienstvertrag ist daher als Bezugnahme auf solche Zeiträume anzusehen, in denen eine pensionsversicherungsPFLICHTIGE Beschäftigung vergleiche Paragraph 4, ASVG, Paragraph 2 und Paragraph 3, GSPVG) bestanden hatte (Hinweis E 6.12.1983, 83/14/0061, 0069).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.