← Österreich

{'item': '92/15/0029'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.05.1993 Geschäftszahl92/15/0029 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof sieht auch die Tätigkeit der Inhaber von Technischen Büros im Sinne des § 103 Abs 1 lit a Z 8 GewO 1973 (in der im Streitzeitraum geltenden Fassung vor dem BG BGBl Nr 1988/399) als der Tätigkeit eines Ziviltechnikers ähnlich, wenn die Tätigkeit einem im ZivTG aufgezählten Fachgebiet entspricht und sich (im Sinne des § 103 Abs 1 lit a Z 8 GewO 1973) auf "die Beratung, Verfassung von Plänen und Berechnungen von technischen Anlagen und Einrichtungen, ferner von Maschinen und Werkzeugen" beschränkt (Hinweis: E 10.2.1981, 14/1652/80; E 11.12.1984, 3746/80, 82/14/0334). Unmittelbare Ähnlichkeit zum Beruf des Ziviltechnikers kann auch dann vorliegen, wenn der Betreffende die Tätigkeit eines Technischen Büros substituiert, dh tatsächlich die gleichen Tätigkeiten,wie sie in § 103 Abs 1 lit a Z 8 GewO 1973 aufgezählt sind, ausübt, wobei es auf seine berufsrechtliche Stellung nicht ankommt (Hinweis E 28.4.1981, 3697/80, 81/14/0013). Die Umschreibung der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit mittels eines Sammelbegriffes, der lautet: die Erfüllung der Verpflichtung einer Firma, nämlich "eine Fabrik funktionsfähig herzustellen", zu organisieren, bietet keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung, ob auf diese Tätigkeit die vorhin dargelegten Merkmale der Ähnlichkeit mit der Tätigkeit eines Ziviltechnikers zutreffen. Eine beratende Tätigkeit steht im Zusammenhang mit den den Ziviltechnikern zugewiesenen Fachbereichen der Beurteilung einer Tätigkeit als der eines Ziviltechnikers ähnlichen nicht entgegen (Hinweis: § 5 Abs 1 lit g ZTG und § 103 Abs 1 lit a Z 8 GewO 1973, sofern die übrigen vorhin dargelegten Voraussetzungen der Ähnlichkeit vorliegen.Der Verwaltungsgerichtshof sieht auch die Tätigkeit der Inhaber von Technischen Büros im Sinne des Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 8, GewO 1973 (in der im Streitzeitraum geltenden Fassung vor dem BG BGBl Nr 1988/399) als der Tätigkeit eines Ziviltechnikers ähnlich, wenn die Tätigkeit einem im ZivTG aufgezählten Fachgebiet entspricht und sich (im Sinne des Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 8, GewO 1973) auf "die Beratung, Verfassung von Plänen und Berechnungen von technischen Anlagen und Einrichtungen, ferner von Maschinen und Werkzeugen" beschränkt (Hinweis: E 10.2.1981, 14/1652/80; E 11.12.1984, 3746/80, 82/14/0334). Unmittelbare Ähnlichkeit zum Beruf des Ziviltechnikers kann auch dann vorliegen, wenn der Betreffende die Tätigkeit eines Technischen Büros substituiert, dh tatsächlich die gleichen Tätigkeiten,wie sie in Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 8, GewO 1973 aufgezählt sind, ausübt, wobei es auf seine berufsrechtliche Stellung nicht ankommt (Hinweis E 28.4.1981, 3697/80, 81/14/0013). Die Umschreibung der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit mittels eines Sammelbegriffes, der lautet: die Erfüllung der Verpflichtung einer Firma, nämlich "eine Fabrik funktionsfähig herzustellen", zu organisieren, bietet keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung, ob auf diese Tätigkeit die vorhin dargelegten Merkmale der Ähnlichkeit mit der Tätigkeit eines Ziviltechnikers zutreffen. Eine beratende Tätigkeit steht im Zusammenhang mit den den Ziviltechnikern zugewiesenen Fachbereichen der Beurteilung einer Tätigkeit als der eines Ziviltechnikers ähnlichen nicht entgegen (Hinweis: Paragraph 5, Absatz eins, Litera g, ZTG und Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 8, GewO 1973, sofern die übrigen vorhin dargelegten Voraussetzungen der Ähnlichkeit vorliegen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.