RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.1994 Geschäftszahl92/16/0129 RechtssatzDie Frage, ob ein einheitlicher Bestandvertrag oder ein Rechtsgeschäft vorliegt, das mehrere verschiedene Leistungspflichten begründet, ist gemäß § 914 ABGB im Rahmen der sogenannten einfachen Auslegung nach dem Willen der Vertragsparteien zu beurteilen. Als Indizien, die bei Verträgen über Hardware und Software auf einen Parteiwillen hindeuten, einen einheitlichen Vertrag schließen zu wollen, kommt insbesondere in Betracht, daß nur eine Vertragsurkunde errichtet wurde, der Vertragstext auf ein "Datenverarbeitungssystem" hinweist und ein technischer Zusammenhang zwischen Hardware und Software insbesondere im Hinblick auf den Zweck, für den die Hardware und Software gekauft wird, besteht (Hinweis M. Gruber, Recht der Wirtschaft 1989, 354). Gegenstand des Vertrags, der aus einem Rahmenvertrag samt Zusatzvereinbarungen und einzelnen Liefervereinbarungen besteht, sind die Lieferung von Hardware und Software sowie die damit zusammenhängende Installation, Wartung und Schulung. Der Umstand, daß diese Leistungen in verschiedenen "Liefervereinbarungen" geregelt werden, schließtDie Frage, ob ein einheitlicher Bestandvertrag oder ein Rechtsgeschäft vorliegt, das mehrere verschiedene Leistungspflichten begründet, ist gemäß Paragraph 914, ABGB im Rahmen der sogenannten einfachen Auslegung nach dem Willen der Vertragsparteien zu beurteilen. Als Indizien, die bei Verträgen über Hardware und Software auf einen Parteiwillen hindeuten, einen einheitlichen Vertrag schließen zu wollen, kommt insbesondere in Betracht, daß nur eine Vertragsurkunde errichtet wurde, der Vertragstext auf ein "Datenverarbeitungssystem" hinweist und ein technischer Zusammenhang zwischen Hardware und Software insbesondere im Hinblick auf den Zweck, für den die Hardware und Software gekauft wird, besteht (Hinweis M. Gruber, Recht der Wirtschaft 1989, 354). Gegenstand des Vertrags, der aus einem Rahmenvertrag samt Zusatzvereinbarungen und einzelnen Liefervereinbarungen besteht, sind die Lieferung von Hardware und Software sowie die damit zusammenhängende Installation, Wartung und Schulung. Der Umstand, daß diese Leistungen in verschiedenen "Liefervereinbarungen" geregelt werden, schließt nicht aus, sie als rechtliche Einheit anzusehen. Für das Vorliegen eines einheitlichen Vertrages spricht die Zusammenfassung und gleichzeitige Annahme der in mehreren Schriftstücken enthaltenen Vereinbarungen über den Bezug der Produkte und die Erbringung der Dienstleistungen, die wechselseitige Bezugnahme in den Vereinbarungen sowie die Abstimmung der Hardwareleistungen und Softwareleistungen im Sinn einer Gesamtlösung (Hinweis G Iro, Leistungsstörungen bei gemeinsamer Anschaffung von Hardware und Software, Recht der Wirtschaft 1984, 266; Rummel in Rummel ABGB I/2, Randzahl 22 zu § 859; Aicher in Rummel aaO, Randzahl 52 zu § 1053 ABGB).nicht aus, sie als rechtliche Einheit anzusehen. Für das Vorliegen eines einheitlichen Vertrages spricht die Zusammenfassung und gleichzeitige Annahme der in mehreren Schriftstücken enthaltenen Vereinbarungen über den Bezug der Produkte und die Erbringung der Dienstleistungen, die wechselseitige Bezugnahme in den Vereinbarungen sowie die Abstimmung der Hardwareleistungen und Softwareleistungen im Sinn einer Gesamtlösung (Hinweis G Iro, Leistungsstörungen bei gemeinsamer Anschaffung von Hardware und Software, Recht der Wirtschaft 1984, 266; Rummel in Rummel ABGB I/2, Randzahl 22 zu Paragraph 859,; Aicher in Rummel aaO, Randzahl 52 zu Paragraph 1053, ABGB).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.