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{'item': '92/17/0086'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.10.1994 Geschäftszahl92/17/0086 RechtssatzIm Falle der Abgabe steuerpflichtiger und steuerfreier Leistungen zu einem Gesamtpreis muß bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im jeweiligen Getränkesteuergesetz die allgemeine Erfahrung Berücksichtigung finden, daß die gemeinsame Abgabe solcher Leistungen regelmäßig zu einem geringeren Gesamtpreis erfolgt als der Summe getrennt abgegebener Leistungen entspricht. Da die mögliche Ermäßigung nicht einseitig dem steuerfreien Teil der Gesamtleistung zugerechnet werden kann, kommt nur ihre verhältnismäßige Aufteilung auf beide Leistungen in Betracht. Es muß also der Gesamtpreis nach dem VERHÄLTNIS der Preise der getrennten Leistungen geteilt werden. Wird eine der beiden Leistungen gesondert nicht abgegeben, so kann nur das Verhältnis der Durchschnittswerte maßgeblich sein. Keinesfalls ist jedoch die UNMITTELBARE Heranziehung bloß des für die gesonderte Abgabe in Rechnung gestellten - nicht ermäßigten - Entgeltes möglich. Dies hat gleichfalls dann zu gelten, wenn der Preis für ein Frühstück insgesamt nicht gesondert ausgewiesen wird, sondern im Preis für Halbpension oder Vollpension enthalten ist (Hinweis E VfGH 23.10.1980, V 27, 28/80 VfSlg 8947/1980; E VwGH 27.5.1983, 81/17/0186). Maßgebend können nicht jene Preise sein, die für gleichartige Getränke bei gesonderter Verabfolgung gefordert werden, sondern es kommt auf das Verhältnis des für Frühstückspension oder Vollpension geforderten Gesamtpreises zum Entgelt der darin enthaltenen Frühstücksgetränke an.Im Falle der Abgabe steuerpflichtiger und steuerfreier Leistungen zu einem Gesamtpreis muß bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im jeweiligen Getränkesteuergesetz die allgemeine Erfahrung Berücksichtigung finden, daß die gemeinsame Abgabe solcher Leistungen regelmäßig zu einem geringeren Gesamtpreis erfolgt als der Summe getrennt abgegebener Leistungen entspricht. Da die mögliche Ermäßigung nicht einseitig dem steuerfreien Teil der Gesamtleistung zugerechnet werden kann, kommt nur ihre verhältnismäßige Aufteilung auf beide Leistungen in Betracht. Es muß also der Gesamtpreis nach dem VERHÄLTNIS der Preise der getrennten Leistungen geteilt werden. Wird eine der beiden Leistungen gesondert nicht abgegeben, so kann nur das Verhältnis der Durchschnittswerte maßgeblich sein. Keinesfalls ist jedoch die UNMITTELBARE Heranziehung bloß des für die gesonderte Abgabe in Rechnung gestellten - nicht ermäßigten - Entgeltes möglich. Dies hat gleichfalls dann zu gelten, wenn der Preis für ein Frühstück insgesamt nicht gesondert ausgewiesen wird, sondern im Preis für Halbpension oder Vollpension enthalten ist (Hinweis E VfGH 23.10.1980, römisch fünf 27, 28/80 VfSlg 8947 aus 1980,; E VwGH 27.5.1983, 81/17/0186). Maßgebend können nicht jene Preise sein, die für gleichartige Getränke bei gesonderter Verabfolgung gefordert werden, sondern es kommt auf das Verhältnis des für Frühstückspension oder Vollpension geforderten Gesamtpreises zum Entgelt der darin enthaltenen Frühstücksgetränke an.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.