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{'item': '92/17/0179'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.10.1994 Geschäftszahl92/17/0179 RechtssatzWeicht der verhältnismäßig geringe Wert der durch den Automaten ausgegebenen Waren vom Betrag des erforderlichen Geldeinwurfes nicht so weit ab, daß von einem Gewinn gesprochen werden könnte, so findet das Gerät im Normalfall nicht als "Glücksspielgerät" Verwendung. Daher kommt eine Anwendung des § 6 Abs 4 zweiter Fall Wr VergnügungssteuerG 1987 - ebenso übrigens wie auch des ersten Falls dieser Gesetzesstelle - diesfalls nicht in Betracht (hier:Weicht der verhältnismäßig geringe Wert der durch den Automaten ausgegebenen Waren vom Betrag des erforderlichen Geldeinwurfes nicht so weit ab, daß von einem Gewinn gesprochen werden könnte, so findet das Gerät im Normalfall nicht als "Glücksspielgerät" Verwendung. Daher kommt eine Anwendung des Paragraph 6, Absatz 4, zweiter Fall Wr VergnügungssteuerG 1987 - ebenso übrigens wie auch des ersten Falls dieser Gesetzesstelle - diesfalls nicht in Betracht (hier: bei Geräten der Type "Talismat" ist gegen einen Einwurf von S 10,-- bzw S 20,-- ein Gewinn kleiner Schlüsselanhänger, Feuerzeuge, Plastikuhren möglich). Jedoch wäre § 6 Abs 4 erster und zweiter Fall des Gesetzes heranzuziehen, wenn ein den Einsatz im Wert übersteigender Hauptgewinn in Aussicht gestellt würde. Nur dieses Auslegungsergebnis erweist sich als verfassungskonform. Die gleiche Behandlung von derart ungleichen Sachverhalten wie dem hier gegenständlichen Apparat auf der einen und echten Glücksspielgeräten ("einarmigen Banditen") auf der anderen Seite verstieße nämlich gegen das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot (Sachlichkeitsgebot). In diesem Auslegungsergebnis wird der VwGH weiters durch den Umstand bestärkt, daß bei Geräten der Type "Talismat" der vom historischen Gesetzgeber betonte Aspekt des Jugendschutzes nicht zum Tragen kommt. Außerdem wurde die Höhe der Besteuerung offenkundig nach der Gefährlichkeit der Apparate für den potentiellen Benützerkreis bemessen, wobei es auf der Hand liegt, daß diesbezüglich die gegenständlichen Talismate mit Apparaten, durch die aggressive Handlungen dargestellt werden, nicht verglichen werden können. Der VwGH vermag daher seine Rechtsmeinung, daß die Talismate generell unter die Bestimmung des § 6 Abs 4 zweiter Fall Wr VergnügungssteuerG 1987 zu subsumieren sind, nicht aufrechtzuerhalten. bzw S 20,-- ein Gewinn kleiner Schlüsselanhänger, Feuerzeuge, Plastikuhren möglich). Jedoch wäre Paragraph 6, Absatz 4, erster und zweiter Fall des Gesetzes heranzuziehen, wenn ein den Einsatz im Wert übersteigender Hauptgewinn in Aussicht gestellt würde. Nur dieses Auslegungsergebnis erweist sich als verfassungskonform. Die gleiche Behandlung von derart ungleichen Sachverhalten wie dem hier gegenständlichen Apparat auf der einen und echten Glücksspielgeräten ("einarmigen Banditen") auf der anderen Seite verstieße nämlich gegen das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot (Sachlichkeitsgebot). In diesem Auslegungsergebnis wird der VwGH weiters durch den Umstand bestärkt, daß bei Geräten der Type "Talismat" der vom historischen Gesetzgeber betonte Aspekt des Jugendschutzes nicht zum Tragen kommt. Außerdem wurde die Höhe der Besteuerung offenkundig nach der Gefährlichkeit der Apparate für den potentiellen Benützerkreis bemessen, wobei es auf der Hand liegt, daß diesbezüglich die gegenständlichen Talismate mit Apparaten, durch die aggressive Handlungen dargestellt werden, nicht verglichen werden können. Der VwGH vermag daher seine Rechtsmeinung, daß die Talismate generell unter die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, zweiter Fall Wr VergnügungssteuerG 1987 zu subsumieren sind, nicht aufrechtzuerhalten. BeachteSiehe: 92/17/0179 E 26. November 1993 = Teilerkenntnis betreffend die im angefochtenen Bescheid unter III, VI. und VIII genannten Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz.92/17/0179 E 26. November 1993 = Teilerkenntnis betreffend die im angefochtenen Bescheid unter römisch drei, römisch sechs. und römisch acht genannten Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz. Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 91/17/0127 E 30. Jänner 1992 RS 3; 91/17/0073 E 10. Oktober 1991 RS 1; (RIS: abgv)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.