RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.08.1997 Geschäftszahl92/17/0252 RechtssatzAus dem Umstand, daß Selbstversorger-Bewilligungen juristischen Personen erteilt werden können, läßt sich nicht schließen, daß der am Beginn des § 11 Abs 2 zweiter Satz MOG 1967 idF 1984/263 erwähnte Eigenverbrauch nur natürlichen Personen zugute kommen könne. Der Umstand, daß bestimmten Einrichtungen (die zwar von juristischen Personen getragen werden, aber nicht zwingend selbst Rechtspersönlichkeit haben müssen, zB die Strafanstalten) eine Bewilligung zur Verwendung der "in eigenen Ökonomien" erzeugten Milch "in der eigenen Anstaltsküche" erteilt werden kann, läßt keine Rückschlüsse auf den Haushaltsbegriff des § 11 Abs 2 MOG 1967, BGBl 1984/263, bzw § 13 Abs 2 MOG 1985 idF BGBl 1987/138 zu. Die im Gesetz genannten Einrichtungen, für die die Selbstversorger-Bewilligungen erteilt werden können, sind Einrichtungen, die "Benützer" im weitesten Sinn des Wortes haben (Justizanstalten, Krankenanstalten, Schülerheime). Eine Ordensniederlassung oder die Niederlassung einer Kongregation mag daher etwa dann, wenn sie eine Krankenanstalt führt oder ein Heim, diesbezüglich auf eine derartige Bewilligung verwiesen sein, wenn sie die in der eigenen Ökonomie erzeugte Milch dort verwenden möchte; hinsichtlich der von den Schwestern selbst verbrauchten Milch kann jedoch nicht davon gesprochen werden, daß diese in einer den vorgenannten Einrichtungen "vergleichbaren Einrichtung" konsumiert würde.Aus dem Umstand, daß Selbstversorger-Bewilligungen juristischen Personen erteilt werden können, läßt sich nicht schließen, daß der am Beginn des Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz MOG 1967 in der Fassung 1984/263 erwähnte Eigenverbrauch nur natürlichen Personen zugute kommen könne. Der Umstand, daß bestimmten Einrichtungen (die zwar von juristischen Personen getragen werden, aber nicht zwingend selbst Rechtspersönlichkeit haben müssen, zB die Strafanstalten) eine Bewilligung zur Verwendung der "in eigenen Ökonomien" erzeugten Milch "in der eigenen Anstaltsküche" erteilt werden kann, läßt keine Rückschlüsse auf den Haushaltsbegriff des Paragraph 11, Absatz 2, MOG 1967, BGBl 1984/263, bzw Paragraph 13, Absatz 2, MOG 1985 in der Fassung BGBl 1987/138 zu. Die im Gesetz genannten Einrichtungen, für die die Selbstversorger-Bewilligungen erteilt werden können, sind Einrichtungen, die "Benützer" im weitesten Sinn des Wortes haben (Justizanstalten, Krankenanstalten, Schülerheime). Eine Ordensniederlassung oder die Niederlassung einer Kongregation mag daher etwa dann, wenn sie eine Krankenanstalt führt oder ein Heim, diesbezüglich auf eine derartige Bewilligung verwiesen sein, wenn sie die in der eigenen Ökonomie erzeugte Milch dort verwenden möchte; hinsichtlich der von den Schwestern selbst verbrauchten Milch kann jedoch nicht davon gesprochen werden, daß diese in einer den vorgenannten Einrichtungen "vergleichbaren Einrichtung" konsumiert würde. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:1997:1992170252.X02
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.