RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.08.1997 Geschäftszahl92/17/0252 RechtssatzAus der Verwendung des Begriffes "Haushalt" allein ist nicht ableitbar, daß ein Eigenverbrauch iSd § 13 Abs 2 Z 1 MOG 1985 idF 1987/138 vom Wortsinn her nur in einem Familienverband in Betracht komme bzw daß im Falle der Führung eines Milcherzeugungsbetriebes durch eine juristische Person keinesfalls ein Eigenverbrauch iSd MOG 1985 in Frage kommen könnte. Es ist unzulässig, "juristische Personen" von vornherein von der Anwendung des § 13 Abs 2 Z 1 MOG 1985 auszuschließen, da diese Bestimmung weder auf eine bestimmte Rechtsform des Betreibers des milcherzeugenden Betriebes abstellt, noch eine solche Einschränkung im Auslegungswege - etwa aufgrund teleologischer Interpretation - abgeleitet werden kann. Die Anwendung des § 13 Abs 2 Z 1 MOG 1985 ist nicht unbeschränkt im Falle der Führung des Betriebes durch eine juristische Person dahingehend unzulässig, daß ein Verbrauch durch sämtliche, in einem Konnex mit der juristischen Person stehenden natürlichen Personen zulässig wäre (zu denken wäre etwa an die Mitglieder eines Vereines oder die Aktionäre einer AG), es ist jedoch angesichts des Gesetzeswortlauts nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern im Hinblick auf den Gleichheitssatz auch geboten, die Bestimmung jedenfalls auch dann und insofern anzuwenden, wenn durch die GEGEBENEN SACHLICHEN UND ORGANISATORISCHEN ZUSAMMENHÄNGE sowohl ein OBJEKTIV ABGRENZBARER HAUSHALT (dessen Mitglieder bestimmbar sind) als auch eine ausreichende Zuordnung des milchproduzierenden Hofes zu diesem Haushalt gegeben ist.Aus der Verwendung des Begriffes "Haushalt" allein ist nicht ableitbar, daß ein Eigenverbrauch iSd Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, MOG 1985 in der Fassung 1987/138 vom Wortsinn her nur in einem Familienverband in Betracht komme bzw daß im Falle der Führung eines Milcherzeugungsbetriebes durch eine juristische Person keinesfalls ein Eigenverbrauch iSd MOG 1985 in Frage kommen könnte. Es ist unzulässig, "juristische Personen" von vornherein von der Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, MOG 1985 auszuschließen, da diese Bestimmung weder auf eine bestimmte Rechtsform des Betreibers des milcherzeugenden Betriebes abstellt, noch eine solche Einschränkung im Auslegungswege - etwa aufgrund teleologischer Interpretation - abgeleitet werden kann. Die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, MOG 1985 ist nicht unbeschränkt im Falle der Führung des Betriebes durch eine juristische Person dahingehend unzulässig, daß ein Verbrauch durch sämtliche, in einem Konnex mit der juristischen Person stehenden natürlichen Personen zulässig wäre (zu denken wäre etwa an die Mitglieder eines Vereines oder die Aktionäre einer AG), es ist jedoch angesichts des Gesetzeswortlauts nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern im Hinblick auf den Gleichheitssatz auch geboten, die Bestimmung jedenfalls auch dann und insofern anzuwenden, wenn durch die GEGEBENEN SACHLICHEN UND ORGANISATORISCHEN ZUSAMMENHÄNGE sowohl ein OBJEKTIV ABGRENZBARER HAUSHALT (dessen Mitglieder bestimmbar sind) als auch eine ausreichende Zuordnung des milchproduzierenden Hofes zu diesem Haushalt gegeben ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:1997:1992170252.X03
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.