RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.04.1995 Geschäftszahl92/17/0288 RechtssatzDer Beschluß des VwGH vom 27.8.1991, 91/14/0044, bietet im Hinblick auf die verschiedenen zur Anwendung gelangenden Verfahrensgesetze (dort: FinStrG; hier: Krnt LAO 1991) keinen Anlaß zur Senatsverstärkung. Es war daher entbehrlich zu prüfen, ob es sich angesichts des damaligen besonderen Verfahrenszusammenhanges und der auf diesen bezogenen Begründung der damals zu beurteilenden Erledigung überhaupt um einen vergleichbaren Sachverhalt gehandelt hat. Wollte man aber die Rechtsfrage ungeachtet der Anwendung verschiedener Verfahrensgesetze als gleichartig ansehen, dann schlösse diese Gleichartigkeit der zu lösenden Rechtsfrage auch den zum AVG ergangenen Beschluß eines verstärkten Senates des VwGH vom 15.12.1977, 934, 1223/73, VwSlg 9458 A/1977, mit ein. Ein mit diesem Beschluß eines verstärkten Senates im Widerspruch stehender späterer Beschluß eines Dreiersenates oder Fünfersenates hätte zwar - vorausgesetzt ein solcher Widerspruch, der ein Abgehen vom Beschluß des verstärkten Senates iSd § 13 Abs 1 Z 1 VwGG bedeuten würde, läge überhaupt vor - einer Beschlußfassung in einem neuerlich verstärkten Senat zugeführt werden müssen, der ergangene Beschluß stellt jedoch aus der Sicht der heute zu entscheidenden Beschwerdeangelegenheit keinen Fall iSd § 13 Abs 1 Z 2 VwGG (Verstärkungsfall, daß die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird) dar. Die erforderliche Orientierung der Rechtsschutzsuchenden ist nämlich bereits durch die Entscheidung des verstärkten Senates gewährleistet.Der Beschluß des VwGH vom 27.8.1991, 91/14/0044, bietet im Hinblick auf die verschiedenen zur Anwendung gelangenden Verfahrensgesetze (dort: FinStrG; hier: Krnt LAO 1991) keinen Anlaß zur Senatsverstärkung. Es war daher entbehrlich zu prüfen, ob es sich angesichts des damaligen besonderen Verfahrenszusammenhanges und der auf diesen bezogenen Begründung der damals zu beurteilenden Erledigung überhaupt um einen vergleichbaren Sachverhalt gehandelt hat. Wollte man aber die Rechtsfrage ungeachtet der Anwendung verschiedener Verfahrensgesetze als gleichartig ansehen, dann schlösse diese Gleichartigkeit der zu lösenden Rechtsfrage auch den zum AVG ergangenen Beschluß eines verstärkten Senates des VwGH vom 15.12.1977, 934, 1223/73, VwSlg 9458 A/1977, mit ein. Ein mit diesem Beschluß eines verstärkten Senates im Widerspruch stehender späterer Beschluß eines Dreiersenates oder Fünfersenates hätte zwar - vorausgesetzt ein solcher Widerspruch, der ein Abgehen vom Beschluß des verstärkten Senates iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG bedeuten würde, läge überhaupt vor - einer Beschlußfassung in einem neuerlich verstärkten Senat zugeführt werden müssen, der ergangene Beschluß stellt jedoch aus der Sicht der heute zu entscheidenden Beschwerdeangelegenheit keinen Fall iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG (Verstärkungsfall, daß die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird) dar. Die erforderliche Orientierung der Rechtsschutzsuchenden ist nämlich bereits durch die Entscheidung des verstärkten Senates gewährleistet. BeachteBesprechung in AnwBl 1995/12, S 914-915;
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.