92/18/0310
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.12.1992 Geschäftszahl92/18/0310 RechtssatzWurde gegen den Fremden in der BRD Anklage erhoben, weil er während eines Zeitraumes von 16 Jahren für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Agententätigkeit gegen die BRD ausgeübt habe, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet gewesen sei, so stellt dieses Verhalten keine in Österreich strafbare Handlung dar. Gibt die Aktenlage keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Fremde seine Tätigkeit (auch) in Österreich entfaltet hat, so ist auch der Tatbestand des Vergehens des militärischen Nachrichtendienstes für einen fremden Staat nicht erfüllt, weil Tatbestandsvoraussetzung des § 319 StGB die Errichtung, der Betrieb oder die Unterstützung eines solchen Nachrichtendienstes im Inland ist.
Die Tatsache allein, daß im Ausland wegen eines in Österreich nicht strafbaren Verhaltens Anklage erhoben wurde und diesbezüglich begründeter Verdacht besteht, rechtfertigt die in § 3 Abs 1 FrPolG umschriebene Annahme nicht. Das Vertrauen anderer Staaten zur österreichischen Innenpolitik und Außenpolitik kann durch die Nichterlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht beeinträchtigt werden, weil es sich bei der genannten Straftat um ein Delikt handelt, dessentwegen der Fremde nach den bestehenden Vorschriften nicht ausgeliefert werden darf.Wurde gegen den Fremden in der BRD Anklage erhoben, weil er während eines Zeitraumes von 16 Jahren für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Agententätigkeit gegen die BRD ausgeübt habe, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet gewesen sei, so stellt dieses Verhalten keine in Österreich strafbare Handlung dar.
Gibt die Aktenlage keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Fremde seine Tätigkeit (auch) in Österreich entfaltet hat, so ist auch der Tatbestand des Vergehens des militärischen Nachrichtendienstes für einen fremden Staat nicht erfüllt, weil Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 319, StGB die Errichtung, der Betrieb oder die Unterstützung eines solchen Nachrichtendienstes im Inland ist. Die Tatsache allein, daß im Ausland wegen eines in Österreich nicht strafbaren Verhaltens Anklage erhoben wurde und diesbezüglich begründeter Verdacht besteht, rechtfertigt die in Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG umschriebene Annahme nicht. Das Vertrauen anderer Staaten zur österreichischen Innenpolitik und Außenpolitik kann durch die Nichterlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht beeinträchtigt werden, weil es sich bei der genannten Straftat um ein Delikt handelt, dessentwegen der Fremde nach den bestehenden Vorschriften nicht ausgeliefert werden darf.