RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.09.1992 Geschäftszahl92/18/0314 RechtssatzEin Aufenthaltsverbot kann gemäß § 3 Abs 1 FrPolG auch dann erlassen werden, wenn triftige Gründe vorliegen, die zwar nicht die Voraussetzungen der im Abs 2 angeführten Fälle aufweisen, wohl aber in ihrer Gesamtheit die im § 3 Abs 1 leg cit umschriebene Annahme rechtfertigen. Der Bf ist am 2.11.1990 nach Österreich eingereist, ohne im Besitz eines Sichtvermerkes zu sein. Erst am 28.3.1991 hat er sich in Österreich angemeldet. Gegen ihn wurden Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretungen des Meldegesetzes, des Fremdenpolizeigesetzes und des Paßgesetzes eingeleitet, wovon das Verfahren wegen der Übertretung des Paßgesetzes rechtskräftig abgeschlossen ist. Außer dieser rechtskräftigen Bestrafung und der rechtskräftigen Bestrafung wegen der (schwerwiegenden) Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1973 liegen dem Bf sohin jedenfalls weitere Verwaltungsübertretungen nach § 14 b Abs 1 Z 4 FrPolG und nach § 16 Z 1 in Verbindung mit § 3 Abs 1 MeldeG 1972 zur Last. Auch diese Straftaten stehen mit dem aus dem Verhalten des Bf erkennbaren Vorsatz im Zusammenhang, ohne Rücksicht auf die österreichischen Rechtsvorschriften nach Österreich einzureisen und ohne Rücksicht auf die Entscheidungen österreichischer Behörden hier zu bleiben. Dieses Verhalten verletzt die im § 3 Abs 1 FrPolG genannten öffentlichen Interessen in schwerwiegender Weise, weshalb die in der zitierten Gesetzesstelle umschriebene Annahme gerechtfertigt ist.Ein Aufenthaltsverbot kann gemäß Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG auch dann erlassen werden, wenn triftige Gründe vorliegen, die zwar nicht die Voraussetzungen der im Absatz 2, angeführten Fälle aufweisen, wohl aber in ihrer Gesamtheit die im Paragraph 3, Absatz eins, leg cit umschriebene Annahme rechtfertigen. Der Bf ist am 2.11.1990 nach Österreich eingereist, ohne im Besitz eines Sichtvermerkes zu sein. Erst am 28.3.1991 hat er sich in Österreich angemeldet. Gegen ihn wurden Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretungen des Meldegesetzes, des Fremdenpolizeigesetzes und des Paßgesetzes eingeleitet, wovon das Verfahren wegen der Übertretung des Paßgesetzes rechtskräftig abgeschlossen ist. Außer dieser rechtskräftigen Bestrafung und der rechtskräftigen Bestrafung wegen der (schwerwiegenden) Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1973 liegen dem Bf sohin jedenfalls weitere Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 14, b Absatz eins, Ziffer 4, FrPolG und nach Paragraph 16, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, MeldeG 1972 zur Last. Auch diese Straftaten stehen mit dem aus dem Verhalten des Bf erkennbaren Vorsatz im Zusammenhang, ohne Rücksicht auf die österreichischen Rechtsvorschriften nach Österreich einzureisen und ohne Rücksicht auf die Entscheidungen österreichischer Behörden hier zu bleiben. Dieses Verhalten verletzt die im Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG genannten öffentlichen Interessen in schwerwiegender Weise, weshalb die in der zitierten Gesetzesstelle umschriebene Annahme gerechtfertigt ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.