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{'item': '93/01/1503'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.1994 Geschäftszahl93/01/1503 RechtssatzDie Bestimmung des § 11 Tir GdO 1966 hat zweifellos einen für die Aufsichtsbehörde verpflichtenden Inhalt. Sie entspricht dem in Art 18 B-VG festgelegten Grundsatz, daß die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf und nach ihren Bestimmungen zu führen ist. Aus diesen in der Verfassung ausgesprochenen Grundsätzen allein kann aber kein subjektiver Anspruch der Partei auf ein der konkreten Norm entsprechendes Verhalten der Behörde abgeleitet werden. Die aufsichtbehördliche Tätigkeit und die sie regelnden gesetzlichen Vorschriften gehören nicht dem Bereich der Beziehung zwischen der Partei und der Behörde, sondern jenem der Beziehungen zwischen den Organen der unmittelbaren oder auch der mittelbaren staatlichen Verwaltung und den ihnen in der Behördenhierarchie übergeordneten Verwaltungsorganen an. Die aufsichtsbehördliche Tätigkeit liegt also außerhalb des Rahmens eines durch Geltendmachung eines subjektiven öffentlichen Rechtes einer Partei eingeleiteten Verwaltungsverfahrens. Daraus folgt einerseits, daß eine solche Tätigkeit von jedermann, nicht nur von der Partei im Verwaltungsverfahren angeregt werden kann, andererseits, daß die in diesem Bereich der Behörde obliegenden Verpflichtungen keinen subjektiven Anspruch auf ein diesen Verpflichtungen entsprechendes Tätigwerden der zur Aufsicht berufenen Behörde begründen können (Hinweis: E 2.4.1958, 174/58, VwSlg 4628 A/1958). Ist aber das Rechtsinstitut der staatlichen Aufsicht grundsätzlich nicht im Interesse der durch die Maßnahmen der beaufichtigten Organe betroffenen Person, sondern allein im öffentlichen Interesse eingerichtet, besteht kein Rechtsanspruch darauf, daß die Aufsichtsbehörde ihrer Überwachungspflicht auch tatsächlich nachkommt (Hinweis E 13.2.1984, 84/12/0021).Die Bestimmung des Paragraph 11, Tir GdO 1966 hat zweifellos einen für die Aufsichtsbehörde verpflichtenden Inhalt. Sie entspricht dem in Artikel 18, B-VG festgelegten Grundsatz, daß die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf und nach ihren Bestimmungen zu führen ist. Aus diesen in der Verfassung ausgesprochenen Grundsätzen allein kann aber kein subjektiver Anspruch der Partei auf ein der konkreten Norm entsprechendes Verhalten der Behörde abgeleitet werden. Die aufsichtbehördliche Tätigkeit und die sie regelnden gesetzlichen Vorschriften gehören nicht dem Bereich der Beziehung zwischen der Partei und der Behörde, sondern jenem der Beziehungen zwischen den Organen der unmittelbaren oder auch der mittelbaren staatlichen Verwaltung und den ihnen in der Behördenhierarchie übergeordneten Verwaltungsorganen an. Die aufsichtsbehördliche Tätigkeit liegt also außerhalb des Rahmens eines durch Geltendmachung eines subjektiven öffentlichen Rechtes einer Partei eingeleiteten Verwaltungsverfahrens. Daraus folgt einerseits, daß eine solche Tätigkeit von jedermann, nicht nur von der Partei im Verwaltungsverfahren angeregt werden kann, andererseits, daß die in diesem Bereich der Behörde obliegenden Verpflichtungen keinen subjektiven Anspruch auf ein diesen Verpflichtungen entsprechendes Tätigwerden der zur Aufsicht berufenen Behörde begründen können (Hinweis: E 2.4.1958, 174/58, VwSlg 4628 A/1958). Ist aber das Rechtsinstitut der staatlichen Aufsicht grundsätzlich nicht im Interesse der durch die Maßnahmen der beaufichtigten Organe betroffenen Person, sondern allein im öffentlichen Interesse eingerichtet, besteht kein Rechtsanspruch darauf, daß die Aufsichtsbehörde ihrer Überwachungspflicht auch tatsächlich nachkommt (Hinweis E 13.2.1984, 84/12/0021).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.