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93/02/0240

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.11.1994 Geschäftszahl93/02/0240 RechtssatzDie Regelung des § 160 Abs 2 ArbVG normiert für die in § 160 Abs 1 ArbVG genannten Übertretungen eine Ausnahme vom Grundsatz der Amtswegigkeit der Strafverfolgung. Demnach sind die Straftaten nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der PrivatanklageBERECHTIGTE innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt.Die Regelung des Paragraph 160, Absatz 2, ArbVG normiert für die in Paragraph 160, Absatz eins, ArbVG genannten Übertretungen eine Ausnahme vom Grundsatz der Amtswegigkeit der Strafverfolgung. Demnach sind die Straftaten nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der PrivatanklageBERECHTIGTE innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt.

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