RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.02.1995 Geschäftszahl93/03/0141 RechtssatzAus dem Wortlaut des § 15 Abs 1 lit c Verordnung des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 18.9.1961 über Privatfernmeldeanlagen, BGBl 1961/239, ergibt sich, daß der Antrag auf Bewilligung zur Einfuhr von Funkeinrichtungen ua "Schaltpläne" zu enthalten hat. Nur im Fall des § 15 Abs 2 Verordnung des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 18.9.1961 über Privatfernmeldeanlagen, BGBl 1961/239, brauchen Beschreibungen und Schaltpläne nicht vorgelegt zu werden. Schaltpläne sind selbst dann vorzulegen, wenn bereits die beigebrachte Beschreibung für sich zur Beurteilung der Funktionsweise ausreichen sollte. Fehlt eine in § 15 Abs 1 lit c Verordnung des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 18.9.1961 über Privatfernmeldeanlagen, BGBl 1961/239, zwingend vorgesehene Beilage, so leidet der Antrag an einem Formgebrechen iSd 13 Abs 3 AVG. An der Zurückweisung eines Antrages auf Bewilligung zur Einfuhr von Funkeinrichtungen wegen Nichterfüllung eines ua auf die Vorlage von Schaltplänen gerichteten Verbesserungsauftrages ändert es nichts, wenn der Antragsteller in Reaktion auf den Verbesserungsauftrag vorbringt, daß der beantragte Gerätetyp erst neu auf dem Markt sei und die Vorlage von Schaltplänen deshalb nicht möglich sei. Aus dem Zusammenhalt des § 3, § 15 und § 16 Verordnung des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 18.9.1961 über Privatfernmeldeanlagen, BGBl 1961/239, ergibt sich, daß das Gesetz die Einfuhr von Funkeinrichtungen vor dem Beibringen der erforderlichen Unterlagen nicht gestattet.Aus dem Wortlaut des Paragraph 15, Absatz eins, Litera c, Verordnung des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 18.9.1961 über Privatfernmeldeanlagen, BGBl 1961/239, ergibt sich, daß der Antrag auf Bewilligung zur Einfuhr von Funkeinrichtungen ua "Schaltpläne" zu enthalten hat. Nur im Fall des Paragraph 15, Absatz 2, Verordnung des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 18.9.1961 über Privatfernmeldeanlagen, BGBl 1961/239, brauchen Beschreibungen und Schaltpläne nicht vorgelegt zu werden. Schaltpläne sind selbst dann vorzulegen, wenn bereits die beigebrachte Beschreibung für sich zur Beurteilung der Funktionsweise ausreichen sollte. Fehlt eine in Paragraph 15, Absatz eins, Litera c, Verordnung des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 18.9.1961 über Privatfernmeldeanlagen, BGBl 1961/239, zwingend vorgesehene Beilage, so leidet der Antrag an einem Formgebrechen iSd 13 Absatz 3, AVG. An der Zurückweisung eines Antrages auf Bewilligung zur Einfuhr von Funkeinrichtungen wegen Nichterfüllung eines ua auf die Vorlage von Schaltplänen gerichteten Verbesserungsauftrages ändert es nichts, wenn der Antragsteller in Reaktion auf den Verbesserungsauftrag vorbringt, daß der beantragte Gerätetyp erst neu auf dem Markt sei und die Vorlage von Schaltplänen deshalb nicht möglich sei. Aus dem Zusammenhalt des Paragraph 3,, Paragraph 15 und Paragraph 16, Verordnung des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 18.9.1961 über Privatfernmeldeanlagen, BGBl 1961/239, ergibt sich, daß das Gesetz die Einfuhr von Funkeinrichtungen vor dem Beibringen der erforderlichen Unterlagen nicht gestattet.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.