RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.1995 Geschäftszahl93/04/0028 RechtssatzWie sich aus dem engen normativen Zusammenhang der beiden Sätze des § 47 Abs 1 OÖ TourismusG 1990 ergibt, kann dem Begriff "Verkehr" im zweiten Satz dieses Absatzes kein anderer Inhalt beigemessen werden als dem Begriff "Fußwanderverkehr" im ersten Satz dieses Absatzes, nach welcher Bestimmung das Ödland oberhalb der Baumgrenze grundsätzlich für den Fußwanderwegverkehr frei ist. Der zweite Satz des § 47 Abs 1 OÖ TourismusG 1990 sichert nämlich die Inanspruchnahme der im ersten Satz dieser Gesetzesstelle gewährten Freiheit dadurch, daß "insbesondere Wege und Steige zur Verbindung der Talorte mit den Höhenwegen, Paßwegen und Verbindungswegen" sowie "Zugangswege zu Schutzhütten und sonstigen Touristenunterkünften" erforderlichenfalls und nach Abwägung allenfalls entgegenstehender öffentlicher Interessen mit Bescheid gegen angemessene Entschädigung geöffnet werden müssen. Für einen anderen, über den im ersten Satz dieser Gesetzesstelle gebrauchten Begriff "Fußwanderverkehr" hinausreichenden Inhalt des im zweiten Satz dieser Gesetzesstelle gebrauchten Begriffes "Verkehr" findet sich im OÖ TourismusG 1990 selbst kein Anhaltspunkt (in diesem Sinne auch die Vorlage der Oberösterreichischen Landesregierung zu Art I Z 10 und Art I Z 11 OÖ FremdenverkehrsGNov 1980 bezüglich der wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 15 Abs 1 OÖ FremdenverkehrsG 1965). Hinzu kommt, daß in der demonstrativen Aufzählung des zweiten Satzes des § 47 Abs 1 OÖ TourismusG 1990 ausdrücklich von "Zugangswegen" die Rede ist und im § 46 OÖ TourismusG 1990 das Eigentum beschränkende Eingriffe durch Einräumung von Benützungsrechten (Grunddienstbarkeiten oder persönliche Dienstbarkeiten) zur Schaffung oder Erhaltung von Einrichtungen, die vorwiegend dem Tourismus dienen, zugunsten eines Tourismusverbandes als Berechtigten vorgesehen sind, die über den in § 47 Abs 1 OÖ TourismusG 1990 geregelten "Fußwanderverkehr" hinausgehen.Wie sich aus dem engen normativen Zusammenhang der beiden Sätze des Paragraph 47, Absatz eins, OÖ TourismusG 1990 ergibt, kann dem Begriff "Verkehr" im zweiten Satz dieses Absatzes kein anderer Inhalt beigemessen werden als dem Begriff "Fußwanderverkehr" im ersten Satz dieses Absatzes, nach welcher Bestimmung das Ödland oberhalb der Baumgrenze grundsätzlich für den Fußwanderwegverkehr frei ist. Der zweite Satz des Paragraph 47, Absatz eins, OÖ TourismusG 1990 sichert nämlich die Inanspruchnahme der im ersten Satz dieser Gesetzesstelle gewährten Freiheit dadurch, daß "insbesondere Wege und Steige zur Verbindung der Talorte mit den Höhenwegen, Paßwegen und Verbindungswegen" sowie "Zugangswege zu Schutzhütten und sonstigen Touristenunterkünften" erforderlichenfalls und nach Abwägung allenfalls entgegenstehender öffentlicher Interessen mit Bescheid gegen angemessene Entschädigung geöffnet werden müssen. Für einen anderen, über den im ersten Satz dieser Gesetzesstelle gebrauchten Begriff "Fußwanderverkehr" hinausreichenden Inhalt des im zweiten Satz dieser Gesetzesstelle gebrauchten Begriffes "Verkehr" findet sich im OÖ TourismusG 1990 selbst kein Anhaltspunkt (in diesem Sinne auch die Vorlage der Oberösterreichischen Landesregierung zu Artikel römisch eins, Ziffer 10 und Artikel römisch eins, Ziffer 11, OÖ FremdenverkehrsGNov 1980 bezüglich der wortgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, OÖ FremdenverkehrsG 1965). Hinzu kommt, daß in der demonstrativen Aufzählung des zweiten Satzes des Paragraph 47, Absatz eins, OÖ TourismusG 1990 ausdrücklich von "Zugangswegen" die Rede ist und im Paragraph 46, OÖ TourismusG 1990 das Eigentum beschränkende Eingriffe durch Einräumung von Benützungsrechten (Grunddienstbarkeiten oder persönliche Dienstbarkeiten) zur Schaffung oder Erhaltung von Einrichtungen, die vorwiegend dem Tourismus dienen, zugunsten eines Tourismusverbandes als Berechtigten vorgesehen sind, die über den in Paragraph 47, Absatz eins, OÖ TourismusG 1990 geregelten "Fußwanderverkehr" hinausgehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.