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93/04/0034

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.1994 Geschäftszahl93/04/0034 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1990/08/21 88/04/0036 3 VwSlg 13251 A/1990 StammrechtssatzDem alleinigen Gesellschafter einer GmbH steht ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte der Gesellschaft zu, den er jederzeit ausüben kann (Hinweis E 30.9.1986, 85/04/0001). Dies ergibt sich schon daraus, daß nach dem Gesetz vom 6. März 1906, RGBl Nr 58, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung auch der Generalversammlung wesentliche Befugnisse zukommen (siehe § 35 GmbHG), deren Wahrnehmung die Ausübung eines maßgebenden Einflusses auf den Betrieb der Geschäfte darstellt (Hinweis E 28.6.1988, 88/04/0020).Dem alleinigen Gesellschafter einer GmbH steht ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte der Gesellschaft zu, den er jederzeit ausüben kann (Hinweis E 30.9.1986, 85/04/0001). Dies ergibt sich schon daraus, daß nach dem Gesetz vom 6. März 1906, RGBl Nr 58, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung auch der Generalversammlung wesentliche Befugnisse zukommen (siehe Paragraph 35, GmbHG), deren Wahrnehmung die Ausübung eines maßgebenden Einflusses auf den Betrieb der Geschäfte darstellt (Hinweis E 28.6.1988, 88/04/0020).

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