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{'item': '93/05/0014'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.05.1993 Geschäftszahl93/05/0014 RechtssatzDa der Gesetzgeber des Krnt Grundstücksteilungsgesetzes für jene Fälle, in welchen im Zeitpunkt der Nov 1992/104 zum Krnt GrundstücksteilungsG zwar bereits eine Berufung gegen einen Bescheid einer Bezirksverwaltungsbehörde, mit dem eine Genehmigung zur Teilung eines Grundstückes erteilt worden ist, eingebracht, darüber aber noch nicht entschieden worden ist, keine besondere Regelung vorgesehen hat, hat der in Art II Abs 2 Krnt GrundstücksteilungsGNov 1992 vorgesehene Grundsatz auch für Fälle der vorliegenden Art zu gelten. Daraus folgt, daß das auf Grund einer dagegen erhobenen Berufung der Gemeinde anhängige Verfahren auf Gemeindeebene fortzuführen und bescheidmmäßig zu erledigen ist. Da nun aber keine Vorschrift den nach § 94 Abs 1 der Krnt Allg GdO 1982 für die Entscheidung über Berufungen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zuständigen Gemeindevorstand berechtigt, über Berufungen gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft zu entscheiden und eine diesbezügliche Regelung überdies mit den geltenden Vorschriften der Bundesverfassung über den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden in eindeutigem Widerspruch stünde (Hinweis E 21.11.1985, 85/06/0042), hat die Landesregierung, wenn sie unzulässigerweise als Berufungsbehörde angerufen wird, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft zu beheben, um damit der Gemeindebehörde eine Sachentscheidung über den Antrag auf Teilung eines Grundstückes zu ermöglichen.Da der Gesetzgeber des Krnt Grundstücksteilungsgesetzes für jene Fälle, in welchen im Zeitpunkt der Nov 1992/104 zum Krnt GrundstücksteilungsG zwar bereits eine Berufung gegen einen Bescheid einer Bezirksverwaltungsbehörde, mit dem eine Genehmigung zur Teilung eines Grundstückes erteilt worden ist, eingebracht, darüber aber noch nicht entschieden worden ist, keine besondere Regelung vorgesehen hat, hat der in Artikel römisch zwei, Absatz 2, Krnt GrundstücksteilungsGNov 1992 vorgesehene Grundsatz auch für Fälle der vorliegenden Art zu gelten. Daraus folgt, daß das auf Grund einer dagegen erhobenen Berufung der Gemeinde anhängige Verfahren auf Gemeindeebene fortzuführen und bescheidmmäßig zu erledigen ist. Da nun aber keine Vorschrift den nach Paragraph 94, Absatz eins, der Krnt Allg GdO 1982 für die Entscheidung über Berufungen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zuständigen Gemeindevorstand berechtigt, über Berufungen gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft zu entscheiden und eine diesbezügliche Regelung überdies mit den geltenden Vorschriften der Bundesverfassung über den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden in eindeutigem Widerspruch stünde (Hinweis E 21.11.1985, 85/06/0042), hat die Landesregierung, wenn sie unzulässigerweise als Berufungsbehörde angerufen wird, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft zu beheben, um damit der Gemeindebehörde eine Sachentscheidung über den Antrag auf Teilung eines Grundstückes zu ermöglichen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.